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Ordnet der Durchgangsarzt nach der als (öffentliche rechtliche Amtsausübung ein zuordnenden) Erstversorgung des Unfallverletzten die besondere ambulante Heilbehandlung an und übernimmt diese, haftet er für Behandlungsfehler bei dieser besonderen ambulanten Heilbehandlung persönlich (Urteil vom 30 07 2024 VI ZR 115 22 BGH, Urteil vom 10 03 2020 VI ZR 281 19 Dies gilt auch, wenn der Durchgangsarzt zugleich bei einem Krankenhausträger angestellt ist Eine H aftung des Krankenhausträger kommt insoweit nicht in Betracht, weil der zum Durchgangsarzt bestellte Arzt eines Krankenhauses die ambulante Behandlung eines Unfallverletzten im Durchgangsarztverfahren nicht aufgrund des mit dem Krankenhausträger bestehenden Anstellungsverhältnisses, sondern unabhängig hiervon aufgrund der Bestellung durch die Berufsgenossenschaft als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ausführt.