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Patientenrechtegesetz tritt in Kraft

Wie hier bereits mehrfach angekündigt, ist das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten (Patientenrechtegesetz) nunmehr in 2./3. Lesung vom Deutschen Bundestag verabschiedet worden und tritt am 01.01.2013 in Kraft. Die bisherigen Rechtsfiguren, dogmatischen Anknüpfungen und Beweislastregeln im Bereich der Arzt- und Krankenhaushaftung sind größtenteils auf Entwicklungen der Rechtsprechung zurückzuführen. Der Gesetzgeber knüpft nunmehr an diese Entwicklung an und übernimmt diese in den entsprechenden Gesetzestext.
JORZIG Rechtsanwälte wird das Gesetz und die Änderungen mittels Kodifizierung auf entsprechenden Vortragsabenden vorstellen und Sie umfangreich zu den möglichen Auswirkungen auf Ihre tägliche praktische Arbeit in der Klinik und/oder im niedergelassenen Bereich unterrichten.

Vorwegzunehmen bleibt schon jetzt, dass sich große Veränderungen im Vergleich zur heutigen Ist-Situation in der Rechtsprechung nicht ergeben:
• Der Behandlungsvertrag wird ausdrücklich im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert. Hier werden die Vertragsbeziehung zwischen Patienten und Ärzten, aber auch zu anderen Heilberufen wie Heilpraktikern, Hebammen, Psycho- oder Physiotherapeuten zentral geregelt.
• Patientinnen und Patienten sollen künftig verständlich und umfassend informiert werden, etwa über erforderliche Untersuchungen, Diagnosen und beabsichtigte Therapien. Diese Informationspflicht besteht auch für die mit der Behandlung verbundenen Kostenfolgen: Werden Behandlungskosten nicht von der Krankenkasse übernommen und weiß dies der Behandelnde, dann muss er den Patienten vor dem Beginn der Behandlung entsprechend informieren. Auch muss der Behandelnde den Patienten unter bestimmten Voraussetzungen über einen Behandlungsfehler informieren.
• Die gesetzlich vorgeschriebene Aufklärung erfordert zukünftig, dass grundsätzlich alle Patientinnen und Patienten umfassend über eine bevorstehende konkrete Behandlungsmaßnahme und über die sich daraus ergebenden Risiken aufgeklärt werden müssen. Damit sich der Patient seine Entscheidung gut überlegen kann, muss rechtzeitig vorher ein persönliches Gespräch geführt werden. Eine schriftliche Aufklärung reicht alleine nicht aus.
• Patientinnen und Patienten, die aufgrund ihres Alters oder ihrer geistigen Verfassung nicht in der Lage sind, allein über die Behandlungsmaßnahme zu entscheiden, werden künftig verstärkt mit in den Behandlungsprozess eingebunden, indem das Gesetz festlegt, dass auch ihnen die wesentlichen Umstände der bevorstehenden Behandlung zu erläutern sind.
• Ferner werden auch die Dokumentationspflichten bei der Behandlung im Gesetz niedergeschrieben. Fehlt die Dokumentation oder ist sie unvollständig, so soll im Prozess zu Lasten des Behandelnden vermutet werden, dass die nicht dokumentierte Maßnahme auch nicht erfolgt ist.
• Behandelnde sollen künftig verpflichtet sein, zum Schutz von elektronischen Dokumenten eine manipulationssichere Software einzusetzen.
• Patientinnen und Patienten wird ein gesetzliches Recht zur Einsichtnahme in ihre Patientenakte eingeräumt, das nur unter strengen Voraussetzungen und künftig nur mit einer Begründung abgelehnt werden darf.

(Quelle: BMG)

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