Einstellungen gespeichert

Cookie-Hinweis: Wir setzen auf unserer Website Cookies ein. Einige von ihnen sind erforderlich, während andere uns helfen unser Onlineangebot zu verbessern. Sie können alle Cookies über den Button “Alle akzeptieren” zustimmen, oder Ihre eigene Auswahl vornehmen und diese mit dem Button “Auswahl akzeptieren” speichern.

OVG Münster, Urteile vom 08.09.2017 – 13 A 3027/15 sowie 13 A 2979/15 - Unzulässige Zugabe durch Apotheken beim Erwerb verschreibungspflichtiger und sonstiger preisgebundener Arzneimittel.

Die Klägerin, eine Apotheke, gab Werbeflyer heraus, mit denen sie für die Abgabe eines Rezeptes für ein preisgebundenes Arzneimittel einen Gutschein für eine Rolle Geschenkpapier bzw. ein Paar Kuschelsocken anbot. Das OVG Münster bestätigte in der Berufung mittels Urteil am 08.09.2017 die Einschätzung der Vorinstanz, dass es sich bei besagtem Verhalten um einen Verstoß gegen arzneimittelrechtliche Preisbindungsvorschriften handle.

Zweck dieser Vorschriften sei die Verhinderung eines Preiswettbewerbs unter den Apotheken mit dem Ziel, auf diese Weise für die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln zu sorgen.

Indem die Klägerin dem Kunden nur für den Erwerb eines preisgebundenen Arzneimittels eine Sachzuwendung verspricht und gewährt, liegt nach Auffassung des OVG Münsters eine Gefährdung dieses Zwecks und mithin ein Verstoß gegen besagte Vorschriften vor. Ein Verstoß liegt mithin auch dann vor, wenn für das preisgebundene Medikament zwar der korrekte Preis angesetzt wird, dem Kunden jedoch gekoppelt an den Erwerb des Arzneimittels Vorteile gewährt werden, die für ihn den Erwerb wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen. Hierfür genügen nach Auffassung des OVG bereits geringfügige wirtschaftliche Vorteile, da die Preisbindungsvorschriften keine Bagatellgrenzen kennen würden.

Die von der Klägerin gleichzeitig gerügte Verfassungs- und Europarechtswidrigkeit der Preisbindungsvorschriften wies das OVG Münster zurück. Zwar entschied der EuGH in seinem Urteil vom 16.10.2016, dass die Preisbindungsvorschriften Online-Apotheken aus dem europäischen Ausland, welche ihre Waren in Deutschland günstiger verkaufen wollen, unzulässig benachteiligen. Dieses Urteil wirke sich allerdings (noch) nicht auf den Preiswettbewerb in Deutschland aus, da dem nationalen Gesetzgeber hierfür ein Ermessensspielraum gewährt würde. Der Konkurrenzdruck mit den Online-Apotheken aus dem europäischen Ausland sei (noch) als verhältnismäßig gering anzusehen, da die im Bundesgebiet ansässigen Präsenzapotheken grundsätzlich besser als Versandapotheken in der Lage seien, Patienten durch ihr Personal vor Ort individuell zu beraten und eine Notfallversorgung sicherzustellen. Für Versandapotheken stelle der Preiswettbewerb deshalb einen wichtigeren Wettbewerbsfaktor dar als für die inländischen Apotheken.

Ob sich in Zukunft eine relevante Inlandsdiskriminierung entwickeln wird, welche den Gesetzgeber zum Handeln bewegen wird, bleibt abzuwarten. Sie ist jedoch gegenwärtig noch nicht zu befürchten.

 

(Quelle: OVG NRW)

Zurück

scroll up