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OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.07.2017 (10 U 2/17) - Nichtigkeit einer die pflegesatzfähigen Beträge überschreitenden Honorarvereinbarung durch Privatklinik; § 17 Abs. 1 S. 5 KHG verfassungsgemäß

Die Klägerin nahm einen Patienten auf Zahlung restlicher Kosten einer stationären Krankenhausbehandlung in Anspruch. Die private Krankenversicherung des Patienten verweigerte die Zahlung, da die Vergütungsvereinbarung die Zahlung höherer als die nach § 17 Abs. 1 S. 5 KHG pflegesatzfähigen Beträge vorsah. Das OLG Karlsruhe bestätigte die Einschätzung der Krankenversicherung in der Berufungsentscheidung. § 17 Abs. 1 S. 5 KHG stelle ein Verbotsgesetz dar, weswegen die zusätzliche Vergütungsvereinbarung gemäß § 134 BGB nichtig sei. § 17 Abs. 1 S. 5 KHG sieht vor, dass Privatkliniken, die organisatorisch mit einem Plankrankenhaus verbunden sind und sich in dessen räumlicher Nähe befinden, für Leistungen, die auch vom Plankrankenhaus angeboten werden, ebenfalls nur die Fallpauschalen in Rechnung stellen dürfen. Bei der betroffenen Sportklinik handele es sich um eine Einrichtung im Sinne der Vorschrift. § 17 Abs. 1 S. 5 KHG greife auch nicht in Rechte der privaten Krankenhausträger aus Art. 12 Abs. 1 GG oder Art. 14 Abs. 1 GG ein. Ebenso wenig sei eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG zu erkennen. Es handle sich mithin um eine mit Verfassungsrecht vereinbare Vorschrift.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Streitsache – beim LG Karlsruhe sind offenbar derzeit noch über 100 Verfahren um Privatabrechnungen der besagten Sportklinik und beim OLG Karlsruhe 15 Berufungsverfahren in diesem Zusammenhang anhängig – ließ das OLG die Revision zu.

(Quelle: Juris)

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