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OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.08.2017 (7 U 202/16) - Keine Pflicht des Krankenhauses zur Herausgabe interner Unterlagen

Die Klägerin litt unter Morbus Crohn. Nachdem es infolge einer Darmoperation zu erheblichen Komplikationen mit der Notwendigkeit weiterer Operationen und Therapiemaßnahmen kam, begehrte die Klägerin Herausgabe von Unterlagen, welche sie zur Prüfung einer etwaigen Schadensersatzpflicht der Beklagten zu benötigen behauptete. Dabei handelte es sich um Namenslisten von Ärzten mit Qualifikationsnachweisen, Vorschriften zu sog. Standard-Operating-Procedures (SOP) und Aufbereitungsvorschriften für Operationsbestecke.

Das Landgericht verneinte einen darauf gerichteten Anspruch der Klägerin, sodass sie vor dem OLG Karlsruhe in Berufung ging.

Auch das OLG verwehrte ihr die Herausgabe. Unterlagen über die allgemeine innere Organisation einer Klinik würden keine Behandlungsunterlagen im Sinne von § 630 g BGB darstellen, auf deren Herausgabe der Patient einen Anspruch haben könnte. Ein solcher Anspruch könnte ebenso wenig aus dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht, öffentlich-rechtlichen Vorschriften, einer vertraglichen Nebenpflicht der Beklagten aus dem Behandlungsvertrag oder aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) hergeleitet werden. Die Herausgabe sei der Beklagten teils unmöglich, teils unzumutbar aufgrund des großen Beschaffungsaufwands. Auch bestehe kein Anspruch aus § 810 BGB auf die Einsichtnahme in Urkunden, wenn die Einsicht lediglich aufgrund vager Vermutungen verlangt wird, um erst dadurch Anhaltspunkte für eine spätere Rechtsverfolgung zu gewinnen. Andernfalls komme es zu einer unzulässigen Ausforschung.

 

(Quelle: OLG Karlsruhe)

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