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In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt nimmt der Kläger die Beklagte aufgrund einer seines Erachtens fehlerhaften und unzureichend aufgeklärten Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in Anspruch. Die Beklagte ist niedergelassene Ärztin für Allgemeinmedizin in einer Gemeinschaftspraxis. Nach zwei vorangegangenen Impfungen im Mai und Juli 2021 erhielt der Kläger in ihrer Praxis am 00.12.2021 die dritte, s.g. "Boosterimpfung" gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 mit dem Impfstoff "spikevax" der Firma V. durch eine Praxis-Mitarbeiterin, wobei der genaue Ablauf der Impfung sowie die Gespräche vor dieser und den vorangegangenen Impfungen zwischen den Parteien streitig sind. Die Beklagte behauptet, dass er infolge der Impfungen an einer schwerwiegenden dilatativen Kardiomyopathie mit einer linksventrikulären Ejektionsfraktion von lediglich 15 % leide, was zu erheblichen physischen und psychischen Einschränkungen führe und eine Herztransplantation notwendig mache.
Das erstinstanzlich zuständige Landgericht Dortmund hat die Klage abgewiesen. Die Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte aus Vertrag oder Delikt seien gemäß Art. 34 S. 1 GG ausgeschlossen, da die Beklagte, ihr Praxis-Partner und ihre Mitarbeiterin in Ausübung der ihnen insoweit übertragenen hoheitlichen Aufgaben als Beamte im haftungsrechtlichen Sinne gehandelt hätten, weshalb die Verantwortlichkeit für ein etwaiges Fehlverhalten allein das Land NRW treffe.
Der Kläger legt gegen das Urteil Berufung ein und verfolgt seine erstinstanzlichen Klageanträge vollumfänglich weiter. Das Landgericht Dortmund habe bei seiner Entscheidung die Besonderheiten der durch das SGB V geregelten vertragsärztlichen Versorgung verkannt. § 2 SGB V kodifiziere einen Anspruch des Bürgers auf Zurverfügungstellung medizinischer Leistungen.
Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen. Die Berufung hatte keinen Erfolg, da nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts Hamm das Landgericht zutreffend einen Anspruch des Klägers aus Vertrag und aus Delikt verneint hat. Die Beklagte, ihre Praxis-Partner und ihre Mitarbeiterin handelten bei der Impfung des Klägers gegen das Coronavirus in Ausübung der ihnen übertragenen hoheitlichen Aufgaben als Beamte im haftungsrechtlichen Sinne. Für die Auslegung, ob eine schädigende Person Beamter i.S.v. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG ist, ist nicht das persönliche Rechtsverhältnis dieser Person zu der öffentlich-rechtlichen Körperschaft maßgeblich, sondern die nach außen wahrgenommene Funktion. Beim Einsatz privater Personen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben ist entscheidend, ob die Zielsetzung der hoheitlichen Tätigkeit zuzurechnen ist und ob zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein so enger äußerer und innerer Zusammenhang besteht, dass diese Handlung ebenfalls der hoheitlichen Tätigkeit zuzurechnen ist. Je stärker der hoheitliche Charakter der Aufgabe in den Vordergrund tritt, desto enger die Verbindung zwischen der übertragenen Tätigkeit und der von der öffentlichen Hand zu erfüllenden hoheitlichen Aufgabe und je begrenzter der Entscheidungsspielraum des Privaten ist, desto näher liegt es, ihn als Beamten im haftungsrechtlichen Sinne anzusehen. Um das Ziel einer flächendeckenden Impfung der Bevölkerung und der Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 zu erreichen, hat die Bundesregierung im Dezember 2020 auf der Grundlage des § 20i Abs. 3 S. 2 SGB V die CoronaImpfVO erlassen und die Corona-Schutzimpfung zur hoheitlichen Aufgabe gemacht. Die staatliche Haftungsübernahme im Falle einer Verletzung dieser Pflicht gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG schließt Direktansprüche etwaiger Geschädigter gegen den impfenden Arzt aus.