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OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.01.2017 – III-1 WS 284/15 – strafbewährte Delegation von M-III-Leistungen?

Die Entscheidung des ersten Strafsenats am OLG Düsseldorf hatte sich mit der Frage zu befassen, wann M-III-Leistungen im Bereich der Laboratoriumsmedizin als persönlich erbrachte Leistungen bewertet und damit auch abgerechnet werden können.

Der Angeschuldigte betrieb eine Praxisgemeinschaft. Er war zugleich Gesellschafter einer in GbR-Form organisierten Apparategemeinschaft. In dieser Apparategemeinschaft wurden Laborleistungen des Abschnitts M-III (Speziallabor) erbracht. In der Praxisgemeinschaft des jeweiligen Gesellschafters der Apparategemeinschaft wurden die Blutproben entnommen. Diese wurden nach einer Begutachtung durch den Arzt mit einem Bart-Code-Aufkleber versehen. Es wurde eine Anforderungskarte ausgefüllt und die Proben in das Labor der Apparategemeinschaft verbracht. Dort wurden die Proben durch das Black-Box-Verfahren untersucht. Später erschien der abrechende Arzt im Labor, rief die Ergebnisse auf und prüfte diese auf medizinische Plausibilität (Validation). Dem Angeschuldigten wurde vorgeworfen, er habe durch die Abrechnung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 GOÄ wahrheitsvorgespiegelt, die Laborleistungen selbst (persönliche Leistungserbringung) erbracht zu haben. Die Staatsanwaltschaft war der Auffassung, dass in dem geschilderten Ablauf weder eine persönliche Leistungserbringung noch eine Leistung „unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung“ erfolgt sei. Die Einstellungsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens ist vom OLG Düsseldorf verworfen worden.

Das OLG befasste sich intensiv mit der Rechtsfrage, wann Leistungen i. S. von § 4 Abs. 2 Satz 1 GOÄ noch als eigene Leistungen qualifiziert werden können. Das Gericht setzte sich mit der Historie von § 4 Abs. 2 Satz 1 GOÄ auseinander. Unklar sei bereits, wann Leistungen des Speziallabors ein „persönliche Gepräge“ erhalten. Klar sei, dass die bloße Probenversendung an das Labor sowie die anschließende Entgegennahme des Analysebefundes keine Abrechnungsbefugnis begründen würde. Alle weiteren Fragen seien indes bereits unklar. Die GOÄ-Novelle habe ein gebührenpolitisches Motiv gehabt, das in der getroffenen Regelung nur unzureichend Niederschlag gefunden habe. Zum Teil werde die Ansicht vertreten, dass der Arzt seine Aufsichtspflicht genüge, wenn er während des gesamten Untersuchungsganges kurzfristig persönlich oder auch telefonisch erreichbar sei und die Ergebnisse anschließend selbst einer Plausibilitätskontrolle unterziehe (medizinische Validation). Der Angeschuldigte hatte dargelegt, dass er während den ausschließlich vollautomatischen Untersuchungsabläufen im Falle etwaiger Fragen kurzfristig im Labor hätte erscheinen können. Demnach seien die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Auslegungsvariante von § 4 Abs. 2 Satz 1 GOÄ vorhanden gewesen. Das Vorgehen des Angeschuldigten sei daher zumindest vertretbar gewesen. Demnach habe der Angeschuldigte mit der Vorlage der privatärztlichen Liquidation zu Recht die konkludente Erklärung abgegeben, dass er zur Abrechnung berechtigt sei und die jeweils zugrunde gelegten Rechtsvorschriften der GOÄ eingehalten habe. Ist eine Vorschrift, wie hier § 4 Abs. 2 Satz 1 GOÄ, in den Randbereichen mehrdeutet und könne die Privatliquidation insoweit auf vertretbare Auslegung zurückgeführt werden, so enthalte die Abrechnung nach GOÄ keine unwahre Tatsachenäußerung i. S. von § 263 Abs. 1 StGB, sondern eine bloße Rechtsbehauptung, der keine strafrechtliche Relevanz zukomme.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRW

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