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OLG Dresden, Urteil vom 29.08.2017 (4 U 401/17) - Umfang der Einstandspflicht bei unterlassener postoperativer Röntgenkontrolle für Befunderhebungsfehler der Nachbehandler; Umfang der Erkundigungspflicht des nachbehandelnden Radiologen

Der Fall dreht sich um eine Operation einer Rotatorenmanschettenruptur mit Swift-Lock Anker. Der Kläger behauptete im Rahmen seiner Klage, es sei unmittelbar nach der Operation zur Dislokation der Anker gekommen, was eine gebotene – aber im vorliegenden Fall unterlassene – Röntgenkontrolle rechtzeitig aufgedeckt hätte. Jedenfalls käme es zu einer Zurechnung der Behandlungsfehler der Nachbehandler.

Die Berufung blieb für die Klägerin erfolglos. Zugunsten der Beklagten wurde die Klage abgewiesen. Laut Angaben des gerichtlich bestellten Sachverständigen, hätte kein Behandlungsfehler bei der Durchführung der Operation vorgelegen. Bei der unterlassenen Röntgenkontrolle hätte es sich lediglich um einen einfachen Sorgfaltspflichtverstoß ohne Beweislastumkehr gehandelt, da die Röntgenkobtrolle auch noch nachträglich durch Nachbehandler hätte vorgenommen werden können. Es sei überdies möglich, dass es auch erst nach Entlassung des Patienten zur Dislokation gekommen sei.

Entscheidende Frage des Urteils war der Umfang der Einstandspflicht für Nachbehandler. Grundsätzlich läge eine solche vor, wenn die Nachbehandlung durch den Fehler des erstbehandelnden Arztes mit veranlasst worden sei. Voraussetzung für den Kausalzusammenhang sei dabei, dass sich der Patient erst durch den Behandlungsfehler des Erstbehandlers hervorgerufenen und von diesem zu verantwortenden schlechten Zustand überhaupt in die Hände von Nachbehandlern begeben musste. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall. Befunderhebungsfehler der ambulanten Nachbehandler seien von der Einstandspflicht des Arztes, der postoperativ behandlungsfehlerhaft eine Röntgenkontrolle unterlässt, nicht erfasst. Bei Unkenntnis des mit einer postoperativen MRT-Befundung betrauten Radiologen über das genaue Operationsverfahren, hätte er sich bei dem operierenden Krankenhaus zu erkundigen, wenn sich hieraus möglicherweise Rückschlüsse für die Befundung ziehen lassen.

 

(Quelle: OLG Dresden)

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