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In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt hat die Klägerin gegen die Beklagten Ansprüche wegen eines behaupteten Lagerungsfehlers und hierdurch verursachter Nervenschädigung bei einer laparoskopischen Eileiterentfernung geltend gemacht.
Das in der ersten Instanz zuständige Landgericht hat die Klage nach Zeugenvernehmung und Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens abgewiesen. Sodann verfolgte die Klägerin mit der ihr ursprüngliches Klageziel vollumfänglich weiter. Sie rügte im Kern, das Landgericht habe die Beweislast hinsichtlich einer fehlerhaften Lagerung verkannt und überdies die erhobenen Beweise falsch gewürdigt.
Die Berufung der Klägerin wurde durch das zuständige Oberlandesgericht Dresden zurückgewiesen. Dazu führte es aus, dass der Hinweis der Klägerin auf die nicht ergiebige Dokumentation nicht durchgreift. Der Sachverständige hat den Operationsbericht als sehr ausführlich und die Details der Lagerung als nicht dokumentationspflichtig bezeichnet. Aus einem recht knappen Operationsbericht kann indessen nicht gefolgert werden, dass es während der Operation zu dokumentationspflichtigen Zwischenfällen oder Ereignissen gekommen ist, die der Operationsbericht verschweigt. Ein Operationsbericht diene weder dazu, ärztliches Handeln lückenlos in sämtlichen Details festzuhalten, noch dazu, die tatsächlichen Grundlagen eines Haftpflichtprozesses gegen den Arzt zu schaffen oder zu erschüttern.