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In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt begab sich der Kläger 2008 wegen aufgetretener Gangbeschwerden in die Behandlung des Beklagten zu 1). Nachdem bei den Wiedervorstellungen keine wesentliche Besserung der Beschwerden eingetreten war, veranlasste der Beklagte zu 1) weitere Untersuchungen. Nach stationärer Aufnahme 2009 wurde ein akuter Vitamin-B12-Mangel nebst perniziöser Anämie diagnostiziert. Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 1) habe behandlungsfehlerhaft den im Zusammenhang mit seiner veganen Ernährung vorliegenden Vitamin-B12-Mangelzustand nicht erkannt und sei den von ihm angegebenen Beschwerden nicht ausreichend nachgegangen. Hinsichtlich der unterlassenen Abklärung der Symptome liege ein grober Befunderhebungsfehler vor.
Das erstinstanzliche zuständige Landgericht Zwickau hat durch Grund- und Teilendurteil den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Ersatzpflicht der Beklagten festgestellt. Die Kammer war aufgrund der Beweisaufnahme überzeugt, dass der Kläger aufgrund einer fehlerhaften Behandlung Gesundheitsschäden erlitten hat, die es dem Grunde nach rechtfertigten, ihm die zuletzt geltend gemachten Klageansprüche dem Grunde nach zuzubilligen. Zur vollständigen Entscheidung des Rechtsstreits war wegen der Höhe der Leistungsanträge und des Schmerzensgeldes eine aufwändige Beweisaufnahme erforderlich, sodass durch Grund- und Teilendurteil entschieden wurde. Hiergegen wenden sich die Beklagten mit Berufung.
Das Oberlandesgericht Dresden stellte als Berufungsgericht fest, dass der Kläger der Empfehlung des Beklagten zu 1), sich bei einem Neurologen vorzustellen, nicht nachgekommen war und dies als Mitverschulden im Sinne des § 254 BGB berücksichtigungsfähig ist. Voraussetzung für die Annahme eines solchen Mitverschuldens des Patienten bei Nichtbefolgung ärztlicher Anweisungen oder Empfehlungen ist nach der Rechtsprechung allerdings mit Rücksicht auf den Wissens- und Informationsvorsprung des Arztes gegenüber dem medizinischen Laien, dass der Patient diese Anweisungen oder Empfehlungen auch verstanden hat. Zu Lasten des Beklagten zu 1) wurde berücksichtigt, dass der Beklagte zu 1) den Kläger weder darauf hingewiesen hat, dass die neurologische Untersuchung dringlich ist, noch nachgefragt hat, ob der Kläger seiner Empfehlung gefolgt ist, oder auf die Folgen einer unterlassenen Abklärung bzw. bleibende mögliche Schäden hingewiesen hat. Das Berufungsgericht schloss sich den Ausführungen des Sachverständigen an, ein Hausarzt, der wie hier im Ergebnis die Passivität des Patienten akzeptiert, eine Mitverantwortung dafür trägt, dass etwaige Folgen nicht abgeklärt wurden, zumal er durch die fehlende Überweisung auch die Möglichkeit zur Informationsübermittlung an den Facharzt nicht genutzt hat.