Einstellungen gespeichert

Cookie-Hinweis: Wir setzen auf unserer Website Cookies ein. Einige von ihnen sind erforderlich, während andere uns helfen unser Onlineangebot zu verbessern. Sie können alle Cookies über den Button “Alle akzeptieren” zustimmen, oder Ihre eigene Auswahl vornehmen und diese mit dem Button “Auswahl akzeptieren” speichern.

Notwendiges Gerät muss erst bei Leistungsbeginn vorhanden sein

Nach einer Entscheidung des Vergabesenats des OLG München (Beschl. v. 17.01.2013 – Verg 30/12) muss der jeweilige Bieter erst mit Zuschlagserteilung über die zur Leistungserbringung notwendigen Gerätschaften verfügen. Nach der Rechtsansicht des OLG München sei es ausreichend, wenn Bieter durch eine Eigenerklärung versichern würden, dass sie für den Fall der Zuschlagserteilung zum Zeitpunkt der Leistungserbringung über die für die Leistung notwendigen Gerätschaften verfügen würden.

Die Entscheidung hat für die Auftragsvergabe im Rettungsdienst praktische Bedeutung:

Bieter im Vergabeverfahren stehen wegen einer möglichen Ausweitung der bisherigen Leistungen oder der Gestellung von Sachmitteln und den entsprechenden Anforderungen des Auftraggebers vor der Entscheidung zur Neuanschaffung von Rettungsmitteln und Medizinprodukten. Die Zeitspanne zwischen Angebotsabgaben, Zuschlag und Beginn der Leistung kann derart bemessen sein, dass der Bieter zur sofortigen Beschaffung verpflichtet wäre ohne hierbei Gewissheit zur Zuschlagserteilung haben zu können. Da es sich hierbei um hohe Investitionskosten handelt, die ein Hemmnis zur Angebotsabgabe darstellen können ist die Entscheidung ausdrücklich zu begrüßen. Es bleibt dem Bieter überlassen, wie er die notwendigen Gerätschaften beschafft; auch bleibt ihm durch Abgabe der Eigenerklärung genug Spielraum, die Art und Weise der Beschaffung in zeitlicher Hinsicht umzusetzen. Die Eigenerklärung ermöglicht es dem Auftraggeber, im Rahmen seines Ermessens darüber zu entscheiden, ob er eine solche Eigenerklärung für ausreichend erachtet oder ob er auf der Grundlage der Eigenerklärung nicht von einer ausreichenden Leistungsfähigkeit ausgehen kann.
(Quelle: OLG München)

Zurück

scroll up