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Nicht jede Dokumentationslücke begründet eine Beweislastumkehr oder Beweiserleichterungen - BGH Urteil vom 22.10.2019 – VI ZR 71/17)

Kernaussage:

Der Umstand, dass eine dokumentationspflichtige Maßnahme nicht dokumentiert sei führt beweisrechtlich nicht dazu, dass ein nicht erhobener (bzw. nicht dokumentierter) Befund dem entspreche, den die Klägerseite behauptet.

 

Sachverhalt:

Die Parteien stritten um Schadensersatz und Schmerzensgeld. Der Kläger ist im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung am rechten Fuß verletzt worden. Er stellte sich in der Praxis des Beklagten vor und berichtete über eine Schwellung und Schmerzen am rechten Fuß. Nach der Anfertigung von Röntgenbildern veranlasste der Beklagte eine CT-Aufnahme und diagnostizierte eine nicht dislozierte Absprengung am Processus anterior calcanei. Zur Ruhigstellung wurde ein entsprechender OPED-Stiefel angelegt. Dieser wurde eine Woche später wegen Druckbeschwerden abgelegt und ein Gipsverband angelegt. Streitig war, ob der Gipsverband gespalten war. Im weiteren Verlauf hat der Kläger ein CRPS entwickelt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das OLG hat durch Grund- und Teilurteil festgestellt, dass die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt sei.

 

Entscheidung:

Das Berufungsurteil überspannte und verkannte die Reichweite von etwaigen Beweiserleichterungen im Zusammenhang mit Dokumentationsmängeln. Denn allein aus dem Umstand, dass der Beklagte den klinischen Befund bei Abnahme des Stiefels nicht dokumentiert bzw. gesichtet habe begründet nicht die Vermutung, dass der erhobene Befund auch dem vom Kläger behaupteten Befund entsprechen würde. Denn nach gefestigter Rechtsprechung des BGH begründet das Fehlen der Dokumentation eine aufzeichnungspflichtige Maßnahme die Vermutung, dass die Maßnahme unterblieben ist. Der Behandlungsseite obliegt es dann, die Vermutung zu widerlegen. Weiter reicht die Beweiserleichterung aber nicht. Sie führe grundsätzlich weder unmittelbar zu einer Beweislastumkehr hinsichtlich der Kausalität noch lasse sie den Schluss darauf zu, dass das von der Klägerseite jeweils behauptete positive Befundergebnis tatsächlich vorgelegen hätte.

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