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Neues Rettungsgesetz NRW verabschiedet

Am 18.03.2015 (Drucksache 16/8143) ist der Gesetzentwurf der Landesregierung zur Novellierung des RettG NRW (Drucksache 16/6088) angenommen worden.

Mit dem neuen Rettungsgesetz NRW wurden das bisherige geltende Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und der Krankentransport durch Unternehmer vom 24.11.1992 inhaltlich und redaktionell angepasst. Das Gesetz wertet den Rettungsdienst und Krankentransport insgesamt auf und stellt wesentliche Qualitätsverbesserungen und Finanzierungsaspekte in den Vordergrund. Das Gesetz hebt an mehreren Stellen die werthaltige Position von anerkannten Hilfsorganisationen bei der Beteiligung im Rettungsdienst vor.

Herr Rechtsanwalt Frank Sarangi war als Sachverständiger im Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales gemeinsam mit dem Ausschuss für Kommunalpolitik (Ausschlussprotokoll 16/689 sowie Drucksache 16/8143) beteiligt.

Das Gesetz erweitert den Anwendungsbereich des Rettungsdienstes über die Notfallrettung und den Krankentransport hinaus.

• Der Rettungsdienst umfasst zukünftig auch die Versorgung einer größeren Anzahl Verletzter oder Kranker bei außergewöhnlichen Schadensereignissen.

• Dabei arbeitet der Rettungsdienst zukünftig insbesondere mit den Feuerwehren sowie den anerkannten Hilfsorganisationen zusammen und wird von ihnen unterstützt.

• Das Gesetz nimmt – deklaratorisch – auf das Wirtschaftlichkeitsgebot des SGB V Bezug.

• Ausdrücklich stellt das Gesetz klar, dass Notarzteinsatzfahrzeuge zukünftig mit Krankenkraftwagen eine organisatorische Einheit bilden können, und zwar dann, wenn die Notärztin bzw. der Notarzt im Krankenkraftwagen tätig ist und das Notarztfahrzeug den Krankenkraftwagen begleitet. Bezüglich der Besetzung von Rettungsmitteln wurde ein Gleichlauf zum Notfallsanitätergesetz hergestellt.

• Zur weiteren Aufwertung der Qualität des Rettungsdienstes und zu dem möglichen Versuch einer Vereinheitlichung von Standards wurde der Ärztliche Leiter Rettungsdienst eingeführt. Dies wird ausdrücklich begrüßt. Es kann somit eine noch größere qualitative Aufwertung rettungsdienstlicher Leistungen gewährleistet werden.

• Die Bedarfsplanung ist an eine zeitliche Komponente von 5 Jahren geknüpft. Nach Ablauf dieser Frist können entsprechende Bedarfspläne geändert werden.

• Der Gesetzentwurf hebt ausdrücklich hervor, dass anerkannte Hilfsorganisationen im Rettungsdienst mitwirken können. So formuliert § 13 Abs. 1 RettG NRW ausdrücklich, dass der Träger rettungsdienstliche Aufgaben die Durchführung des Rettungsdienstes unter Beachtung der Absätze 2 bis 5 auf anerkannte Hilfsorganisationen (…) übertragen kann.

• Im Weiteren stellt das Gesetz in § 14 Abs. 3 klar, dass die Kosten der Ausbildung nach dem Notfallsanitätergesetz vom 22.05.2013 (Bundesgesetzblatt I, Seite 1348) sowie die Kosten der Fortbildung i. S. von § 5 Abs. 4 Satz 1 RettG NRW als Kosten des Rettungsdienstes gelten.

Insgesamt ist das Gesetz zu begrüßen. Es bekennt sich zu der Beibehaltung eines qualitativ hochwertigen Systems mit der Einbeziehung von anerkannten Hilfsorganisationen in den Rettungsdienst.

Es bleibt nun abzuwarten, wie sich der Bundesgesetzgeber zur konkreten Umsetzung der EU-Vergaberichtlinie positionieren wird. Gleichzeitig ist auf die mögliche europarechtlich anerkannte Vorwirkung einer entsprechend hinreichend bestimmten Richtlinie zu verweisen.

(Quelle: Drucksache des Landtages)

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