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Nachforschungspflicht bei abgebrochener Trokarspitze im Kniegelenk – OLG Oldenburg, Urteil vom 24.10.2018 (5 U 102/18)

Kernaussage:

Hat der Operateur den Verdacht, dass eine Trokarspitze im Kniegelenk verblieben ist, muss er diesem Verdacht umgehend nachgehen. Ein Unterlassen stellt einen groben Behandlungsfehler dar und wäre schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen.

 

Die Entscheidung:

Während eines arthroskopischen Knieeingriffs im Januar 2015 löste sich die Metallspitze des verwendeten Trokars ab und verblieb zunächst unerkannt im Kniegelenk. Das Fehlen der Trokarspitze fiel dem beklagten Operateur am selben Tag auf. Eine Kontaktaufnahme zu dem Patienten unterblieb. Auch bei den ambulanten Wiedervorstellungen zum Verbandswechsel und zum Fädenziehen fanden keine weitergehenden Untersuchungen oder Informationen statt. Erst bei der Wiedervorstellung mit starken Schmerzen erfolgte eine Revisions-OP mit Fremdkörperentfernung.

Das OLG Oldenburg hat ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 Euro ausgeurteilt. Es führte aus, dass in diesem Fall ein solches Schmerzensgeld auch wegen des Verhaltens des Behandlers nach Erkennen der Komplikation erforderlich sei. Das OLG stellte voran, dass in den Fällen, in denen ein erhebliches Verschulden des Behandlers festgestellt werden könne, dies bei der Höhe des Schmerzensgeldes Berücksichtigung finden müsse. Grundsätzlich fände allerdings die Genugtuungsfunktion im Arzthaftungsrecht keine Anwendung (OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.08.2003 – 8 U 190/01; OLG Köln, Teilurteil vom 09.01.2002 – 5 U 91/01). Das OLG führte aus, dass der Beklagte es bereits am Abend der Operation für möglich gehalten habe, dass die Trokarspitze im Knie verblieben sei. Bereits hier hätte die Pflicht bestanden, den Kläger darüber zu informieren und etwaige weitergehende Diagnostik zu betreiben. Das Unterlassen einer weitergehenden Diagnostik in Kenntnis dessen, dass sie erforderlich ist, stelle einen groben Behandlungsfehler dar.

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