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MVZ-Gründung durch ein MZV / Bestandsschutz

Das hessische LSG urteilte am 30.11.2016 (L 4 KA 20/14; Revision derzeit am BSG unter 6 KA 1/17 R anhängig), dass ein bestehendes MVZ Gründer eines MVZ sein könne. 

Die Parteien stritten um die Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Antrag eines MZV auf Zulassung eines weiteren MVZ. Die Klägerin ist im Jahre 2010 in der Rechtsform einer GmbH durch einen Alleingesellschafter und Apotheker gegründet worden. Am 06.08.2012 beantragte die Klägerin die Zulassung eines weiteren MVZ. Sie berief sich für die Geltendmachung auf die Analogvorschrift von § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB V. Der Beklagte lehnte den Antrag ab. Die erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage ist mit Gerichtsbescheid abgewiesen worden. 

Das LSG gab der Berufung statt. In der seit dem 01.01.2012 geltenden Fassung von § 95 Abs. 1 a SGB V könne ein MVZ nur noch von zugelassenen Ärzten, von zugelassenen Krankenhäusern, von Erbringern nicht ärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Abs. 3 SGB V (…) gegründet werden. Das Gesetz regele in § 95 Abs. 1 a Satz 2 SGB V, für welche Gründungssachverhalte die Neufassung der Vorschrift nicht gelte. Zugleich werde damit geregelt, für welche Konstellationen der Bestandsschutz eingreife. Der Bestandsschutz solle nach der Gesetzesbegründung umfassend sein und den bestandsschützenden Einrichtungen aufgrund ihrer Zulassung alle Handlungsmöglichkeiten eines MVZ einräumen, insbesondere MVZ-freiwerdende Arztstellen nachbesetzen, weitere Vertragsarztsitze hinzunehmen oder sich auf ausgeschriebene Vertragsarztsitze bewerben sowie Änderungen in der Organisationsstruktur vornehmen können. Der Bestandsschutz solle also gewährleisten, dass dem MVZ die Wahrnehmung der ihm im Vertragsarztrecht zugewiesenen Rechte ermöglichst bleibe.

Nicht vom Bestandsschutz der Zulassung als solcher sei allerdings die Möglichkeit umfasst, über die Einrichtung des zugelassenen MVZ hinaus ein neues MVZ zu gründen. Denn ein solch weitreichender Bestandsschutz würde den Rechtskreis des zugelassenen MVZ überschreiten und eine deutliche Ausweitung des vor dem 01.01.2012 bestehenden vertragsarztrechtlichen Status begründen. 

Die Gründungsberechtigung für die Klägerin folge allerdings aus § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB V. Die Vorschrift bestimme, dass die Vorschriften des 4. Kapitels entsprechend auch für MZV gelten würden, soweit nichts Abweichendes bestimmt sei. § 95 Abs. 1 a Satz 1 SGB V sei keine abweichende Bestimmung i. S. der vorbenannten Vorschrift. MVZ werden zwar in der Norm nicht ausdrücklich in den Katalog der Gründungsberechtigten eines MVZ genannt. Gleiches gelte aber ebenso für Zahnärzte und Psychotherapeuten, deren Gründungsberechtigung seit der Rechtslage ab dem 01.01.2012 anerkannt sei.

Die Gesetzesreform hatte die Intention, all diejenigen Leistungserbringer auszuschließen, über deren Ankauf bisher Investoren ohne fachlichen Bezug zur medizinischen Versorgung die Voraussetzungen für die Gründung von MVZ erfüllt haben. Die vom Gesetzgeber beschriebene Gefahr von Mittelabschlüssen an private, ranggewinnorientierte Organisationen und der Beeinflussung medizinischer Entscheidungen durch Kapitalinteresse seien bei MVZ grundsätzlich nicht höher einzustufen als bei den ausdrücklich in § 95 Abs. 1 a SGB V zugelassenen Krankenhäusern.

Quelle: Juris 

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