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MVZ für Zahnärzte – Wachstumschancen nutzen, steuerliche Risiken erkennen

Wie wir bereits in unseren letzten News mitgeteilt hatten, ist es seit dem 23.07.2015 möglich, ein reines zahnärztliches MVZ zu gründen. Der Gesetzgeber hat mit dem Versorgungsstärkungsgesetz die MVZ Gründereigenschaft der „Fachübergreiflichkeit“ gestrichen. Damit ist die Gründung eines reinen MVZ für Zahnärzte ermöglicht worden.

Die Anstellung von Zahnärzten ist in der klassischen Praxis derzeit auf zwei Zahnärzte in Vollzeit bzw. vier Zahnärzte in Teilzeit beschränkt. Diese Begrenzungen sind bei der Gründung eines MVZ nicht gegeben. Auch aus den Gesetzesmaterialien zum Versorgungsstärkungsgesetz ergibt sich keinerlei derartige Begrenzung. Die Vertreterversammlung der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung hat zwar die Forderung aufgestellt, die Anstellung von Zahnärzten im MVZ zahlenmäßig zu beschränken. Eine Rechtsgrundlage hierfür gibt es derzeit aber nicht.

Dennoch kann die unbeschränkte Anzahl von Anstellungen in Personengesellschaften steuerrechtliche Konsequenzen mit sich bringen. Denn auch dort gilt der Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung. Der Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung kann immer dann gefährdet werden, wenn die Anzahl angestellter Zahnärzte dazu führt, dass die Personengesellschaft faktisch ein Gewerbe betreibt, so dass die erbrachten Leistungen des einzelnen angestellten Zahnarztes nicht mehr den Stempel der Eigenleistung der Gesellschafter der Personengesellschaft aufweisen.

In seiner Entscheidung vom 16.07.2014 hatte der Bundesfinanzhof (VIII R 41/12) für die Konstellation einer mobilen anästhesiologischen Praxis in Form der GbR entschieden, wann die Anstellung von Ärzten zur Gewerbesteuerpflicht führen kann.
Der BFH hat klargestellt, dass immer dann noch von Einkünften aus selbständiger (freiberuflicher) Tätigkeit auszugehen sei, wenn qualifiziertes Personal in die Leistungserbringung des jeweiligen Arztes einbezogen werde. Allerdings stellte der BFH auch klar, dass die persönliche Teilnahme an der praktischen Arbeit in ausreichendem Umfang gewährleistet sein müsse. Die fehlende Mitarbeit am einzelnen Auftrag müsse auf Ausnahmen – Vertretungsfälle und Routinearbeiten – beschränkt bleiben (so auch BFH, Beschluss vom 07.10.1987 – X B 54/87).

Nach der Entscheidung des BFH reicht es für die Annahme einer persönlichen Leistungserbringung aus, dass durch regelmäßige und eingehende Kontrollen maßgeblich auf die Tätigkeit des angestellten Fachpersonals (patientenbezogen) Einfluss genommen werde, so dass die Leistung den „Stempel der Persönlichkeit“ des Steuerpflichtigen trage. Im entschiedenen BFH Fall wurden die Voruntersuchungen ausschließlich durch den Praxisinhaber durchgeführt und die jeweilige Behandlungsmethode ausschließlich durch diesen festgelegt. Im Weiteren hat der Praxisinhaber die Behandlung problematischer Fälle für sich selbst vorbehalten.

Konsequenzen für das Zahnarzt-MVZ:
Die unbegrenzte Anzahl von angestellten Zahnärzten muss im Vorfeld auf die Risiken steuerrechtlichen Folgen hin überprüft werden. Hier kommt es immer auf die Situation im Einzelfall, die Rechtsform des MVZ und die konkrete Ausgestaltung der Anstellung sowie der gelebten persönlichen Leistungserbringung an.

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