Einstellungen gespeichert

Cookie-Hinweis: Wir setzen auf unserer Website Cookies ein. Einige von ihnen sind erforderlich, während andere uns helfen unser Onlineangebot zu verbessern. Sie können alle Cookies über den Button “Alle akzeptieren” zustimmen, oder Ihre eigene Auswahl vornehmen und diese mit dem Button “Auswahl akzeptieren” speichern.

Mischkalkulation führt nicht zwingend zum vergaberechtlichen Verfahrensausschluss

Der Vergabesenat des KG Berlin hat mit Beschl. v. 14.8.2012 – Verg 8/12 – klargestellt, dass eine behauptete Mischkalkulation nicht stets einen Verfahrensausschluss zur Folge habe.
Eine im Vergabeverfahren zum Angebotsausschluss führende "Mischkalkulation" liege allenfalls dann vor, wenn (1.) der Bieter in seinem Angebot einen bestimmten Positionspreis niedriger angibt als dies nach seiner diesbezüglichen internen Kalkulation - d.h. der Summe aus im Wesentlichen den mutmaßlichen positionsbezogenen Kosten und dem angestrebten, positionsbezogenen Gewinn des Bieters - angemessen wäre, während (2.) der Bieter einen anderen Positionspreis höher angibt, als dies nach seiner internen Kalkulation angemessen wäre, und (3.) diese Auf- und Abpreisung in einem von dem Bieter beabsichtigen, kausalen Zusammenhang stehe.
Die objektive Beweislast für das Vorliegen dieser Voraussetzungen trägt jedenfalls im Ausgangspunkt die Vergabestelle.

Zum Zwecke des Nachweises könne die Vergabestelle im Verdachtsfalle dem Bieter aufgeben, seine Kalkulation darzulegen bzw. den Hintergrund der Auf- und Abpreisung zu erläutern. Hat die Vergabestelle nur unspezifisch um Darlegung der "Kalkulation" bzw. "Kalkulationsansätze" gebeten, so rechtfertige eine Antwort des Bieters, die jedenfalls nicht weniger spezifisch ausfalle, den Ausschluss des Angebotes dieses Bieters nicht.

Der bloße Umstand, dass der Bieter im Laufe eines Verhandlungsverfahrens ein überarbeitetes Angebot abgebe, in dem eine Preisposition gegenüber seinem vorherigen Angebot höher und eine andere Preisposition niedriger ausfalle, rechtfertige nicht die Annahme, dass die Tatbestandsvoraussetzungen einer Mischkalkulation erfüllt seien.

Der Senat hat offen gelassen, welche Anforderungen im Einzelnen an den Nachweis des Vorliegens einer Mischkalkulation zu stellen sind und ob eine ggf. nachgewiesene Mischkalkulation in jedem Fall den Angebotsausschluss rechtfertigt. In Bezug auf beide Fragen hält der Senat – wie die deutliche Mehrheit der Oberlandesgerichte - allerdings eine weitgehende Großzügigkeit zu Gunsten des Bieters für geboten.
(Quelle: Juris)

Zurück

scroll up