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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07. September 2017 – L 24 KA 26/16 - Voraussetzungen der Genehmigung einer vertragsärztlichen Zweigpraxis

Bei dem Kläger handelt es sich um einen Facharzt für Innere Medizin und Gastroenterologe, der als Hausarzt zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen war. Er hatte beim Zulassungsausschuss die Genehmigung einer vertragsärztlichen Tätigkeit als hausärztlicher Internist an einem weiteren Ort beantragt, wobei die Teilnahme an der Versorgung am vorherigen Ort davon unberührt bleiben sollte. Sprechstunden in dem neuen Ort sollten am Wochenende stattfinden, wobei er auch außerhalb der Sprechstunden für Notfälle zur Verfügung stehen sollte. Der beklagte Zulassungsausschuss für Ärzte verwehrte diese Genehmigung, wogegen der Kläger nach erfolglosem Widerspruch Klage und schließlich Berufung einlegte.

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg wies die Berufung zurück und bestätigte damit das Urteil der Vorinstanz. Dem Zulassungsausschuss komme bei der Genehmigung einer vertragsärztlichen Zweigpraxis nach § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV ein eigener Beurteilungsspielraum zu, wodurch sich die gerichtliche Überprüfung lediglich auf die Vertretbarkeit der Entscheidung beschränke und eine inhaltliche Überprüfung ausgeschlossen sei.

§ 24 Abs. 3 Ärzte-ZV regelt, dass die vertragsärztliche Versorgung an einem weiteren Ort außerhalb des Vertragsarztsitzes ist nur dann zulässig ist, wenn die Versorgung der Versicherten an dem weiteren Ort verbessert und die ordnungsgemäße Versorgung am Ort des Vertragsarztsitzes nicht beeinträchtigt wird. Nach Ansicht des LSG Berlin-Brandenburg würden im konkreten Fall jedoch die Nachteile überwiegen. Das Hinzukommen eines weiteren Arztes an einem bestimmten Ort begründe für sich genommen noch keine relevante Verbesserung der Versorgung. Nachteile bei ausschließlich angebotenen Wochenendsprechzeiten am Sitz der Zweigpraxis könnten sich daraus ergeben, dass dann von den Versicherten für die weitere Behandlung unter der Woche ein anderer Arzt aufgesucht werden muss, mit der Folge des Entstehens weiterer Kosten. Denn aufgrund der Entfernung der betreffenden Orte sei nicht davon auszugehen, dass der Kläger im Notfall unter der Woche in der Zweigpraxis tätig werden könne.

 

(Quelle: LSG BB)

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