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Landgericht Dortmund: Krankenhaus versagt einer Schwangeren zulässigerweise die Behandlung wegen Verweigerung Corona-Test

Das Landgericht Dortmund hat in einer paradigmatischen Entscheidung (Beschluss vom 04.11.2020, 4 T 1/20) judiziert, dass es während der Covid-Pandemie gerechtfertigt sein konnte, die Behandlung eines Patienten abzulehnen, wenn dieser einen Corona-Test verweigere.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt hatte die Anspruchstellerin im Wege der einstweiligen Verfügung versucht, dem in Anspruch genommenen Krankenhaus aufzugeben, ihr eine Behandlung zuteilkommen zu lassen. Sie war zuvor zur Abklärung und gegebenenfalls notwendigen Therapie der Diagnose „unklare Raumforderung linken Niere mit rezidivierenden Schmerzen in linken Flanke; in 33. Schwangerschaftswoche“ im betreffenden Krankenhaus vorstellig geworden. Dort war ihre Behandlung jedoch abgelehnt worden, nachdem sie die Abnahme eines Tests zur Bestimmung einer möglichen Covid-Infektion verweigert hatte.

Das zunächst damit befasste Amtsgericht hatte die Haltung des Krankenhauses bestätigt, wonach die Behandlung abgelehnt werden durfte, und wurde nunmehr durch das Landgericht in seiner Auffassung bestätigt.

Der grundsätzlich durchaus bestehende Behandlungs- und Kontrahierungszwang der Ärzteschaft finde seine Grenzen, wenn ein wichtiger Grund es gebiete, die Behandlung zu verweigern, was bei der Verweigerung einesCorona-Tests während der Pandemie der Fall sein sollte.

Die Pflicht zur Abnahme derartiger Tests resultiere letztlich aus der Coronaschutzverordnung des Landes NRW, dem Infektionsschutzgesetz und den Richtlinien des RKI. Hiernach hätten die Krankenhäuser die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von Coronaviren zu erschweren und Patienten und Personal zu schützen. Schwerer wiegende Nachteile, welche die Antragstellerin aufgrund des Tests zu erleiden hätte, waren nach Auffassung des Gerichts nicht dargetan oder ersichtlich. Insbesondere sei der Tests selbst nur mit geringfügigen Unannehmlichkeiten verbunden.

Es könne dahinstehen, ob Kapazitäten zur vorbeugenden Isolation der Antragstellerin zur Verfügung gestanden hätten. Denn auch unter Berücksichtigung der Interessen der Beschwerdeführerin an ihrer Gesundheit und der ihres ungeborenen Kindes könne zu Zeiten der Pandemie eine Rechtspflicht zur Aufnahme im Krankenhaus auch ohne Test nicht bei jeder denkbaren möglichen Behandlungsbedürftigkeit angenommen werden. Vielmehr lediglich bei unmittelbar bestehender Lebensgefahr. Ein solcher Zustand habe im vorliegenden Sachverhalt aber offensichtlich nicht bestanden.

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