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Der Fall:
Ein leitender Gynäkologe und Chefarzt eines Krankenhauses durfte viele Jahre medizinisch indizierte Schwangerschaftsabbrüche durchführen. Im Januar 2025 fusionierte die Klinik, in der er tätig war mit einem katholischen Klinikum. Der neue Gesellschaftervertrag verpflichtete die Klinikträger dazu, katholische Belange bei Schwangerschaftsabbrüchen zu berücksichtigen.
Noch vor der Fusion erhielt der Chefarzt zwei Dienstanweisungen: Er durfte im Klinikum fortan keine Abbrüche mehr vornehmen, es sei denn Leib und Leben der Mutter oder des ungeborenen Kindes seien akut bedroht.
Diese Anweisungen des Arbeitgebers beschränkten auch die Nebentätigkeit des Chefarztes in einer ambulanten Praxis dahingehend, dass ihm auch Schwangerschaftsabbrüche in seiner ambulanten Nebentätigkeit – ohne Ausnahme – untersagt wurden.
Die Entscheidung:
Der Chefarzt erhob Klage gegen diese Weisungen seines Arbeitgebers. In der ersten Instanz wies das Arbeitsgericht Hamm (ArbG Hamm, Urt. v. 08.08.2025 – 2 Ca 182/25) seine Klage ab. Die Richter hielten erstinstanzlich sowohl das innerbetriebliche Verbot von Schwangerschaftsabbrüchen, als auch die Einschränkung der Nebentätigkeit grundsätzlich für rechtmäßig.
In der Berufungsinstanz vor dem Landesarbeitsgericht Hamm (LAG Hamm, Urt. vom 05.02.2026 – 8 SLa 685/25) erzielte der Chefarzt nun einen Teilerfolg. Denn das LAG Gericht betrachtete die Dienstanweisungen des Arbeitgebers differenzierter.
Dienstanweisung für die Tätigkeit im Klinikum
Zwar wies das LAG die Berufung des Chefarztes zurück, soweit sie sich gegen die Dienstanweisung betreffend der Tätigkeit im Krankenhaus richtete. Das LAG stellte klar, dass der Chefarzt keinen Anspruch darauf habe, im Krankenhaus Schwangerschaftsabbrüche durchzuführen. Ein Arbeitgeber dürfe aufgrund seiner unternehmerischen Freiheit entscheiden, welche Leistungen er im Betrieb anbietet und welche nicht. Diese dienstliche Weisung sei von § 106 GewO („Direktionsrecht“) gedeckt und verstoße nicht gegen geltendes Recht.
Dienstanweisung für die Nebentätigkeit
Demgegenüber gab das LAG dem Chefarzt bzgl. der Dienstanweisung, die seine Nebentätigkeit betraf, Recht. Die vollständige Untersagung durch den Arbeitgeber, wonach der Chefarzt auch im Rahmen seiner Nebentätigkeit generell von Schwangerschaftsabbrüchen absehen sollte, sei unzulässig. Diese absolute Untersagung sei unverhältnismäßig.
Einordnung für die Praxis:
Das Urteil verdeutlicht, dass Krankenhausträger – ob konfessionell oder nicht – die medizinischen Leistungen ihres Hauses eigenverantwortlich festlegen dürfen. Die unternehmerische Entscheidung und entsprechende Dienstanweisungen, keine Schwangerschaftsabbrüche anzubieten, ist im Rahmen des Direktionsrechts grds. zulässig.
Beschäftigte haben hingegen regelmäßig keinen Anspruch, im Krankenhaus bestimmte Eingriffe vornehmen zu dürfen.
Darüber hinaus wird in diesem Urteil bestätigt, dass Arbeitgeber Nebentätigkeiten bzw. erteilte Nebentätigkeitsgenehmigungen zwar konkretisieren, aber nicht unbegrenzt einschränken dürfen. Ein absolutes Verbot, bei einer Nebentätigkeit Schwangerschaftsabbrüche durchzuführen, ging dem LAG im vorliegenden Fall jedenfalls zu weit.
Die Entscheidung des LAG Hamm ist noch nicht rechtskräftig. Sie bietet Ärzten und Klinikträgern jedoch gleichermaßen bereits jetzt eine wichtige Orientierung bei der Gestaltung von Dienstanweisungen und Nebentätigkeitsregelungen.
Stand: 12. 02. 2026