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Eine betriebs- und personenbedingte Kündigung ist auch beim Vorliegen eines ärztlichen Attests zur Befreiung von der Maskenplicht sozial gerechtfertigt, wenn keine anderweitigen Möglichkeiten zur Beschäftigung des Arbeitnehmers bestehen Arbeitsgericht Cottbus (Urt. v. 17.06.2021 - Az. 11 Ca 10390/20).
Sachverhalt:
Eine Angestellte einer logopädischen Praxis lehnte unter Vorlage von zwei ärztlichen Attesten das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung bei der Arbeit mehrfach ab. Das Tragen eines Mundschutzes ist jedoch insbesondere in solchen Dienstleistungsbetrieben, in denen ein physischer Kundenkontakt stattfindet, zwingend. Bei einer logopädischen Behandlung kann das Einhalten des Mindestabstands von 1,5 Metern während der Therapie und Behandlung nicht gewährleistet werden.
Die Arbeitgeberin schlug der Arbeitnehmerin verschiedene Masken zum Ausprobieren vor und unterbreitete ihr den Vorschlag, bei Beschwerden mit der Maske vermehrt Pausen einzulegen. Diese Angebote lehnte die Angestellte der Praxis jedoch ab.
Die Praxisinhaberin sah schließlich keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit für die Arbeitnehmerin und kündigte sie deshalb.
Die gegen diese ordentliche Kündigung erhobene Kündigungsschutzklage wies das Arbeitsgericht Cottbus als unbegründet ab. Die Praxisinhaberin sei zum Schutz ihrer Patienten, der Klägerin, ihrer einzigen Angestellten, und auch zu ihrem eigenen Schutz, dazu verpflichtet, das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes anzuordnen. Daran vermochten auch die vorgelegten Atteste der Angestellten nichts zu ändern. Denn diese ließen schon nicht erkennen, welche konkreten Gesundheitsbeeinträchtigungen beim Tragen eines Mund-Nase-Schutzes zu erwarten waren oder woraus sich solche Beeinträchtigungen ergeben würden. Somit lag in dem konkreten Fall keine wirksame Befreiung von der Maskenpflicht vor und die Weigerung des Tragens einer Mund-Nase-Bedeckung stellte eine Arbeitspflichtverletzung dar.
Zudem rechtfertige die fehlende Einsatzmöglichkeit der Klägerin eine betriebsbedingte Kündigung und ihre fehlende Eignung, der Arbeit adäquat – unter Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln - nachzukommen, eine personenbedingte Kündigung.
Fazit:
Für ein wirksames Attest zur Befreiung von der Pflicht zum Tragen eines Mund-Nase-Schutzes ist erforderlich, dass dieses hinreichend konkret benennt, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch das Tragen der Maske drohen und woraus sich diese im Einzelfall ergeben.
Des Weiteren hebt das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus hervor, dass auch beim Vorliegen eines wirksamen Attestes bei der Weigerung zum Tragen einer Maske eine wirksame Kündigung erfolgen kann, wenn mangels entsprechender Alternativen eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nicht möglich ist.