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Koalitionsvertrag der 18. Legislaturperiode unterzeichnet – gesundheitspolitische Aspekte

In der vergangenen Woche haben sich CDU/CSU und SPD auf den abschließenden Entwurf eines Koalitionsvertrages geeinigt. Der Koalitionsvertrag beschäftigt sich auf den Seiten 75 bis 86 ausdrücklich mit den beabsichtigten Änderungen in der Gesundheitspolitik. Im Wesentlichen werden dort als Hauptthemen,

- ambulante Gesundheitsversorgung,
- Krankenhausversorgung,
- Arzneimittel, Gesundheitsberufe und Prävention,
- Finanzierung und Risikostrukturausgleich sowie
- Pflege

angeführt.

1. Ambulante Gesundheitsversorgung

• Der Koalitionsvertrag bekennt sich ausdrücklich zum Setzen weiterer Ansätze zur Niederlassung in unterversorgten Gebieten. Hierfür sollen bürokratische Anforderungen abgebaut und Rahmenbedingungen vereinfacht werden. Ein Novum stellt die beabsichtigte Reformierung von § 116 a SGB V dar. Es ist beabsichtigt, den dortigen Wortlaut „kann“ durch das Wort „muss“ zu ersetzen und eine jährliche verbindliche Überprüfung einzuführen. Die gesetzlichen Vorgaben zum Abbau von bestehenden Arztsitzen soll ebenfalls von einer „Kann“ Vorschrift in eine „Soll“ Regelung geändert werden.

• Zur weiteren Untermauerung der Rolle des Hausarztes sollen die von Fachärztinnen und Fachärzten erbrachten hausärztlichen Leistungen zukünftig nicht den hausärztlichen Teil der Gesamtvergütung mindern. Dies soll umgekehrt auch für von entsprechenden Hausärztinnen und Hausärzten erbrachte fachärztliche Leistungen gelten.

• Zukünftig sollen arztgruppengleiche MVZ zugelassen werden können. Im Übrigen soll es ermöglicht werden, dass auch Kommunen ein MVZ gründen können.

• Das stationäre Entlassungsmanagement im ambulanten Bereich soll durch das Schließen bestehender Leistungslücken ergänzt werden. Die schon bestehenden Möglichkeiten der Krankenhäuser, bei der Entlassung Leistungen zu verordnen, sollen ausgeweitet werden. Insbesondere sollen Krankenhäuser eine pflegerische Übergangsversorgung veranlassen können.

• Die Delegation ärztlicher Leistungen auf qualifiziertes nichtärztliches Personal soll flächendeckend ermöglicht und leistungsgerecht vergütet werden. Die Etablierung von Modellvorhaben soll gefördert werden. Der Übergang in die Regelversorgung ist angestrebt. Zu begrüßen ist, dass sich der Koalitionsvertrag ausdrücklich zu der Förderung telemedizinischer Leistungen bekennt. Telemedizinische Leistungen sollen nicht nur zukünftig gefördert, sondern auch angemessen vergütet werden.

• Der Straftatbestand der Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen soll im Strafgesetzbuch verankert werden. Vereinzelten Pressestimmen zufolge ist es beabsichtigt, den ursprünglichen „Hamburger Entwurf“ (JORZIG Rechtsanwälte berichtete) in ein Gesetzgebungsverfahren einzubringen.

• Zur Förderung innovativer und sektorübergreifender Versorgungsformen soll ein Innovationsfond geschaffen werden. Hierfür sollen seitens der Krankenkassen 300 Mio. € zur Verfügung gestellt werden. Aus dem Gesundheitsfond sollen die Kassen hierfür 150 Mio. € an zusätzlichen Zuweisungen erhalten. Für die Vergabe der entsprechenden finanziellen Mittel soll der GBA die Kriterien festlegen. Die Vergabe soll in einem jährlichen Ausschreibungsverfahren erfolgen, das ebenfalls von GBA durchgeführt wird.

2. Krankenhausversorgung

• Der Koalitionsvertrag beabsichtigt eine Qualitätsoffensive der stationären Versorgung. „Qualität“ soll als weiteres Kriterium für die Krankenhausplanung i. S. von § 1 KHG etabliert werden.

• Zur internen und externen Qualitätssicherungen sollen zukünftig unangemeldete Kontrollen des MDK im Krankenhaus ermöglicht werden.

• In den Jahren 2015 bis 2018 soll die Möglichkeit gegeben werden, „modellhafte Qualitätsverträge“ mit einzelnen Krankenhäusern abzuschließen. Die entsprechenden Qualitätsverträge bzw. die damit korrespondierenden Kriterien dieser Verträge sollen von den Krankenkassen auf Landesebene einheitlich und gemeinsam festgelegt werden.

• Das Recht zur Zweitmeinung bei einem Facharzt oder Krankenhaus soll zukünftig gesetzlich verankert werden. Dies soll die vom GBA zu definierenden mengenanfälligen planbaren Behandlungen betreffen. Ärztlicherseits soll zukünftig die Verpflichtung bestehen, bei der Indikationsstellung darüber aufzu-klären, dass der Patient ein Recht zur Einholung einer Zweitmeinung (Second Opinion) hat. Diese Aufklärung muss nach den Vorgaben des Koalitionsvertrages mindestens 10 Tagen vor der Operation erfolgen. Die Kosten hierfür sollen die Krankenkassen übernehmen.

• Der Einsatz neuer Medizinprodukte mit hoher Risikoklasse soll Krankenhäuser zukünftig verpflichten, sich in der Phase nach der Markteinführung an Nutzen- und Sicherheitsstudien des GBA zu beteiligen. Entsprechende Methodenbewertungsverfahren sollen regelmäßig nach spätestens zwei Jahren abgeschlossen sein.

• Der zukünftige Gesetzgeber beabsichtigt, ein Transplantationsregister und ein Implantate-Register aufzubauen. Die Datenlieferung hierfür soll verpflichtend sein. Bestandteil dieser verpflichtenden Datenlieferungen sollen auch Daten über Krankenhausinfektionen sein, um die bereits eingeleiteten Maßnahmen zu evaluieren bzw. zu erweitern.

• Die ambulante Notfallversorgung, die sich derzeit außerhalb der allgemeinen Praxiszeiten auf die Krankenhäuser konzentriert, soll im Hinblick auf ihre gesetzlichen Rahmenbedingungen und der Vergütung angepasst werden. Dabei soll eine Kooperation der jeweiligen KV und der Krankenhäuser zur Sicherstellung der ambulanten Notfallversorgung angestrebt werden. In eine solche Kooperation soll auch der jeweilige Apothekennotdienst einbezogen werden.

• Die Berechtigung zur Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (vgl. § 116 b SBG V) soll um das Kriterium der „Qualität“ erweitert werden. Art und Weise der „Qualität“ und des Qualitätsnachweises sollen durch den GBA festgelegt werden.

• Das erst Anfang des Jahres 2013 eingeführte neue Vergütungssystem für die Bereiche Psychiatrie und Psychosomatik soll systematisch verändert werden. Der Koalitionsvertrag bekennt sich aber ausdrücklich dazu, die Ziele von mehr Transparenz und Leistungsorientierung sowie eine bessere Bezahlung ambulanter und stationärer Leistungen in diesem Bereich beizubehalten, aufrecht zu erhalten.

3. Arzneimittel und Prävention

• Der zukünftige Gesetzgeber beabsichtigt, bei der Nutzenbewertung und einer sich anschließenden Preisverhandlung zukünftig mindestens ein Vertreter einer Mitgliedskasse des Spitzenverbandes der GKV an den Preisverhandlungen teilnehmen zu lassen, um den Versorgungsaspekt zu stärken. Der gesamte Bestandsmarktaufruf (vgl. § 35 a Abs. 6 SGB V) soll beendet werden.

• Ab dem Jahre 2014 soll der Herstellerrabatt auf verschreibungspflichtige Arzneimittel (vgl. § 130 a Abs. 1 SGB V) von 6 auf 7 % erhöht werden. Ab dem Jahre 2015 soll eine jährliche Überprüfung stattfinden. Der Rabatt soll aber 6 % nicht unterschreiten dürfen.

(Quelle: Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD – 18. Legistra-turperiode)

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