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Klagebefugnis eines Bewerbers im Nachbesetzungsverfahren - SG Berlin, Urteil vom 20.03.2019 (S 87 KA 187/18)

Kernaussage:

Ein Bewerber im Nachbesetzungsverfahren über einen Vertragsarztsitz ist bereits im Verfahren gegen den Beschluss des Zulassungsausschusses über die Zustimmung zum Nachbesetzungsverfahren klagebefugt, soweit in diesem Beschluss bereits die die Auswahl eines Bewerbers bindende Regelungen enthalten sind.

 

Sachverhalt:

Im Streit stand die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens. Die Klägerin ist die Trägerin eines MVZ. Eine Beigeladene nahm im Umfang eines vollen Vertragsarztsitzes an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Sie beantragte bei der Beklagten die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens. Die Beigeladene gab als Nachfolgerin die weitere Beigeladene an und teilte mit, dass diese die Versorgung in einem anderen Verwaltungsbezirk fortführen wolle. Der Beklagte erteilte die Zustimmung zur Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens unter der Maßgabe, dass die Nachbesetzung im Verwaltungsbezirk M erfolgen solle. Dies wurde mit dem Versorgungsgrad begründet.

Der Vertragsarztsitz wurde ausgeschrieben. Die Klägerin bewarb sich und stellte einen Antrag auf Zulassung mit Genehmigung der Anstellung in einem Umfang von 40 Stunden im Verwaltungsbezirk T. Die Klägerin begründete die Bewerbung für diesen Verwaltungsbezirk ebenfalls mit dem Versorgungsgrad. Der Berufungsausschuss ließ eine Beigeladene zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung in einem Umfang eines vollen Versorgungsauftrages unter der aufschiebenden Bedingung der Fortführung des Versorgungsauftrages der ausschreibenden Ärztin zu. Die Klägerin erhob Widerspruch.

 

Entscheidung:

Das SG Berlin kam zu dem Ergebnis, dass die Klägerin auch schon in dem frühen Verfahren der Nachbesetzung klagebefugt sei. Sie sei zwar nicht Verfahrensbeteiligte in dem Verfahren über die Zustimmung zum Nachbesetzungsverfahren nach § 103 Abs. 3 a SGB V. Hier seien insoweit nur die Abgeberin, die jeweilige KV und die Landesverbände der Krankenkassen beteiligt. Allerdings sei die Klägerin als Drittbetroffene klagebefugt. Denn Dritte seien immer dann schon in diesem frühen Verfahrensstadium klagebefugt, wenn durch den Verwaltungsakt mittelbar eigene rechtlich geschützte Interessen tangiert werden.

 

Dies sei vorliegend der Fall.

Das Verfahren nach §§ 103 Abs. 3 a, 103 Abs. 4 SGB V sei zweistufig. Drittschutz sei allerdings schon auf der ersten Stufe (also der Frage ob überhaupt nachbesetzt werde oder der Vertragsarztsitz durch die KV eingezogen werde), gegeben. Dieser Drittschutz sei immer dann anzunehmen, wenn diese Entscheidung auf der ersten Stufe schon eine Regelung beinhaltet, die für die zweite Stufe (also die konkrete Auswahlentscheidung eines Bewerbers) bindend sei. Voraussetzung sei aber stets, dass derjenige, der sich auf diesen Drittschutz berufe, am konkreten Nachbesetzungsverfahren überhaupt teilnehmen würde. Dies sei immer dann der Fall, wenn es sich um einen Mitbewerber handeln würde. Der Zulassungsausschuss sei nicht dazu berechtigt mit der Ausschreibung eine Begrenzung auf den Bezirk des Wunschnachfolgers vorzunehmen. Diese Begrenzung der Ausschreibung auf den Verwaltungsbezirk des Wunschnachfolgers stünde im Widerspruch zur Regelung der Auswahlentscheidung aus § 103 Abs. 4 SGB V. Demnach könne der Zulassungsausschuss nicht bereits auf der ersten Stufe alle Bewerber ausschließen, die nicht in dem Bezirk die Praxis fortsetzen wollen, für die sich ein Wunschnachfolger zur Fortführung bereit erklärt hat. Hier wäre allenfalls die Verknüpfung mit einer Nebenbestimmung denkbar.

 

(Quelle: SG Berlin)

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