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Keine Unterlassungsansprüche nach UWG gegen die Erteilung einer Genehmigung zur Erbringung von Dialyseleistungen

Die Parteien stritten um die sachlich-rechnerische Richtigstellung des vertragsärztlichen Honorars des Klägers für mehrere Quartale. Der Kläger ist Facharzt für Augenheilkunde und als Chefarzt in einer Klinik beschäftigt. Im streitigen Zeitraum war er zugleich zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt. Die Ermächtigung war beschränkt auf Leistungen zur Diagnose und Therapie auf Überweisung von Fachärzten in der Augenheilkunde und auf die Erbringung von Leistungen auf Überweisung ermächtigter Ärzte. Der Kläger hat für die Erbringung dieser Leistungen auch im Krankenhaus tätige Oberärzte und Assistenzärzte eingesetzt. Die Beklagte kürzte deshalb die Honorare.

Das LSG Niedersachen Bremen führte in seiner jetzt veröffentlichen Entscheidung vom 08.06.2016 (L 3 KA 28/13) aus, dass die Übertragung von Untersuchungen auf Assistenz- oder Oberärzte gegen den Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung verstoßen würde. Es komme nicht darauf an, ob die Leistungen im Einzelfall oder generell delegiert worden seien. Ein ermächtigter Krankenhausarzt sei generell nicht berechtigt, in dem Krankenhaus tätige Assistenzärzte mit der Durchführung von ambulanten Leistungen zu betrauen, die Gegenstand seiner Ermächtigung seien (siehe hierzu auch BSG, Urteil vom 20.03.2013 – B 6 KA 17/12 R).

Der Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung sei auch dann verletzt, wenn solche Leistungen durch etwa qualifiziertes Personal erbracht werden und dann die Untersuchungsergebnisse durch den ermächtigten Arzt ausgewertet werden. Denn die streitigen Leistungsinhalte stellen solche dar, die vom ermächtigten Arzt vollständig persönlich erbracht werden mussten. Die bloße Auswertung der Ergebnisse einer durch nicht ärztliches Personal durchgeführten Untersuchung würde diesen Anforderungen nicht genügen.

Zwar sei es nach § 15 Abs. 1 Satz 3 BMV Ä möglich, persönliche Leistungen auch dann anzuerkennen, wenn diese durch Hilfeleistungen nicht ärztlicher Mitarbeiter durchgeführt werden, wenn diese im Einzelfall angeordnet und fachlich überwacht werden. Anhaltspunkte für die einzelnen Verordnungen hat es im vorliegenden Verfahren aber nicht gegeben.

Stehe nach der Ermittlung des Sachverhaltes steht fest, dass persönliche Leistungserbringungen eben nicht vorgelegen haben, sei es jeweils Sache des ermächtigten Arztes konkret darzulegen (und zu beweisen), dass er persönlich und nicht einer der Assistenten diese Leistungen erbracht bzw. er persönlich die Leistungen eines nicht ärztlichen Mitarbeiters im jeweils zulässigen Umfang im Einzelfall persönlich angeordnet hat.

(Quelle: LSG Niedersachen Bremen)

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