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Keine unbilligen Anforderungen an den Nachweis ordnungsgemäßer Aufklärung

Das OLG München hat in seinem Urt. v. 15.11.2012 (1 U 2093/11) erneut klargestellt, dass an den Nachweis einer ordnungsgemäß durchgeführten Aufklärung keine unbilligen und dem Klinikalltag widersprechenden Anforderungen gestellt werden dürfen. Die Klägerin rügte in den Verfahren Aufklärungsfehler bezüglich zweier verschiedener Operationszugänge. Der Senat kam nach der Anhörung der Zeugen und Parteien zu dem Ergebnis, dass die Aufklärung ordnungsgemäß erfolgt sei.


Nach Ansicht des Senats dürften an den Arzt in Bezug auf den Nachweis einer ordnungsgemäßen Aufklärung keine unbilligen oder übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Angesichts der Vielzahl von Informations- und Aufklärungsgesprächen, die Ärzte täglich führen, könne nicht erwartet werden, dass sich ein Arzt an jeden einzelnen Patienten, die konkrete Aufklärungssituation und Details des Gesprächs erinnere. Auch wenn der Arzt erkläre, ihm sei das strittige Aufklärungsgespräch nicht im Gedächtnis geblieben, dürfe das Gericht den Angaben des Arztes über eine erfolgte Risikoaufklärung glauben, wenn seine Darstellung in sich schlüssig und „einiger“ Beweis für ein Aufklärungsgespräch erbracht sei (so bereits BGH, Urt. v. 8.1.1985 - VI ZR 15/83, Rn. 13, zitiert nach juris; Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 3. Aufl. Rn. A 2270 ff mit zahlreichen Nachweisen zur Rechtsprechung). Einen wesentlichen Anhaltspunkt für die Tatsache, dass ein Aufklärungsgespräch stattgefunden habe, gebe das handschriftlich ausgefüllte und unterzeichnete Formular. Zwar ändere ein solcher Aufklärungsbogen nicht die grundsätzliche Beweislastverteilung, seine Existenz erspare dem Gericht auch nicht die Einvernahme der am strittigen Gespräch Beteiligten, ein handschriftlich ausgefülltes und unterzeichnetes Formular könne jedoch als Indiz für das Aufklärungsgespräch gewürdigt werden (BGH VersR 1999, 190,191).
(Quelle: Juris)

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