Einstellungen gespeichert

Cookie-Hinweis: Wir setzen auf unserer Website Cookies ein. Einige von ihnen sind erforderlich, während andere uns helfen unser Onlineangebot zu verbessern. Sie können alle Cookies über den Button “Alle akzeptieren” zustimmen, oder Ihre eigene Auswahl vornehmen und diese mit dem Button “Auswahl akzeptieren” speichern.

Keine Teilzulassung neben einer Vollzeittätigkeit als Krankenhausarzt

Das BSG hatte am 16.12.2015 in zwei anhängigen Verfahren (B 6 KA 5/15 R; B 6 KA 19/15 R) über die Rechtsfrage zu entscheiden, ob ein vollzeittätiger Krankenhausarzt (im vorliegenden Fall jeweils ein Leiter der jeweiligen Klinik) mit einem hälftigen Versorgungsauftrag vertragsärztlich zugelassen werden könne.

Das BSG hat diese Frage verneint. Zwar sei der Rechtsprechung, wonach neben einer vertragsärztlichen Zulassung mit vollem Versorgungsauftrag nur eine weitere Beschäftigung von nicht mehr als 13 Stunden und neben einer vertragsärztlichen Zulassung mit halbem Versorgungsauftrag nur eine weitere Beschäftigung von nicht mehr als 26 Stunden ausgeübt werden dürfe, durch die Änderung der Zulassungsverordnung seit dem 01.01.2012 die Grundlage entzogen worden.

Aber weder der Gesetzesbegründung noch dem Wortlaut von § 20 Abs. 1 Ärzte-ZV sei zu entnehmen, dass damit auch der in der Rechtsprechung des BSG aufgestellte Grundsatz entfallen solle, wonach neben einer Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung eine vollzeitige Beschäftigung nicht ausgeübt werden dürfe. Dass der Gesetzesgeber mit der Neuregelung vom 01.01.2012 einen derartigen Paradigmenwechsel erreichen wollte, sei nicht ersichtlich. Die Lockerung der zeitlichen Grenzen der Ärzte-ZV ändere nichts daran, dass eine hälftige Zulassung ebenso wenig neben eine Vollzeitbeschäftigung treten könne wie eine hälftige Zulassung neben einer vollen Zulassung erteilt werden könne.

Beraterhinweis:
Die endgültigen Auswirkungen der Entscheidung müssen abschließend analysiert werden. Fakt ist, dass ein generelles Verbot wohl mit Artikel 12 GG schwer zu vereinbaren sein wird, da im Einzelfall eine solche Nebentätigkeit eben doch möglich sein wird. Es gibt keinen Rechtssatz, wonach die Vollzeittätigkeit im Krankenhaus grundsätzlich zu einem Ausschluss einer weiteren Nebentätigkeit führen muss. Im Bereich der vertragsärztlichen Niederlassung ist eine Nebentätigkeit unzweifelhaft anerkannt und möglich. Dies ist eine grundlegende Wertentscheidung des Gesetzgebers. Dass diese Möglichkeit im umgekehrten Fall grundsätzlich und in keinem Fall möglich sein soll, ist rechtlich schwer darstellbar.

(Quelle: BSG)

Zurück

scroll up