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Der Große Senat des BGH hat mit lang erwartetem Urteil vom 29.03.2012 (GSSt 2/11) entschieden, dass ein niedergelassener, für die vertragsärztliche Versorgung zugelassener Arzt, bei der Wahrnehmung der ihm in diesem Rahmen übertragenen Aufgaben – im zu entscheidenden Fall Verordnung von Arzneimitteln - weder als Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB noch als Beauftragter der gesetzlichen Krankenkassen im Sinne des § 299 Abs. 1 StGB handele. Der Große Senat war der Ansicht, dass Kassenärzte, die von einem Pharmaunternehmen Vorteile als Gegenleistung für die Verordnung von Arzneimitteln dieses Unternehmens entgegennehmen, sich nicht wegen Bestechlichkeit nach § 332 StGB strafbar machen würden. Auch eine Strafbarkeit wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr nach § 299 Abs. 1 StGB scheide nach Ansicht des Großen Senats aus. Korrespondierend hiermit ergab sich nach Ansicht des Großen Senats auch kein Anknüpfungspunkt für die Strafbarkeit des Mitarbeiters eines Pharmaunternehmens, welcher Ärzten solche Vorteile zuwenden wollte. In diesen Fällen läge weder eine Bestechung im Sinne von § 334 StGB noch eine Bestechung im geschäftlichen Verkehr nach § 299 Abs. 2 StGB) vor.
Die Entscheidung wurde mit Pressemitteilung des BGH am 22.06.2012 veröffentlicht.
(Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshof)