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Keine „Sperrfrist“ für Bedenkzeit nach Aufklärungsgespräch vor Einwilligungserklärung

Der BGH (VI ZR 375/21, Urteil vom 20.12.2022) hat entschieden, dass es zwischen der ärztlichen Aufklärung vor einer medizinischen Behandlung und der vom Patienten erteilten Einwilligung keine zwingend einzuhaltende Bedenkzeit im Sinne einer „Sperrfrist“ gibt, deren Nichteinhaltung zu einer Unwirksamkeit der Einwilligung führt.

 

In § 630 e Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB ist die bisherige Rechtsprechung der vom BGH entwickelten Grundsätze zur Selbstbestimmungsaufklärung kodifiziert worden. Inhaltlich ergeben sich durch die gesetzliche Vorschrift keine Änderungen der bisherigen Rechtslage. Gemäß § 630 e Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB muss der Patient vor dem beabsichtigten medizinischen Eingriff so rechtzeitig aufgeklärt werden, dass er durch hinreichende Abwägung der für und gegen den Eingriff sprechenden Gründe seine Entscheidungsfreiheit und damit sein Selbstbestimmungsrecht in angemessener Weise wahrnehmen kann.

 

Der BGH stellt in seiner Entscheidung ausdrücklich klar, dass es nach ordnungsgemäßer und insbesondere rechtzeitiger Aufklärung dann Sache des Patienten ist, zu welchem Zeitpunkt er seine Entscheidung hinsichtlich der Erteilung oder Versagung der Einwilligung in den Eingriff trifft. Sofern er sich nach ordnungsgemäßer Aufklärung unmittelbar dazu in der Lage sieht, eine entsprechende Entscheidung zu treffen, ist es sein Recht, die Einwilligung auch unmittelbar zu erteilen. Einen bestimmten Zeitraum, der zwischen Aufklärung und Einwilligung eingehalten werden muss und dessen Unterschreitung zu einer Unwirksamkeit der Einwilligung führen würde, sieht § 630 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB nicht vor. Der BGH stellt ausdrücklich klar, dass der ordnungsgemäß aufgeklärte Patient nicht passives Objekt ärztlicher Fürsorge ist, sondern er dazu berufen ist, von seinem Selbstbestimmungsrecht auch aktiv Gebrauch zu machen und an der Behandlungsentscheidung mitzuwirken. Es könne vom mündigen Patienten verlangt werden, kundzutun, sofern dieser nach erfolgter ordnungsgemäßer Aufklärung noch Bedenkzeit für eine Behandlungsentscheidung benötige. Sofern er hiervon keinen Gebrauch mache, dürfe der Arzt grundsätzlich davon ausgehen, dass er keine weitere Bedenkzeit benötige. Etwas anderes sei nur dann geboten, wenn bei medizinischer Vertretbarkeit für den Arzt erkennbar konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass der Patient noch Zeit für die von ihm zu treffende Entscheidung benötigt.

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