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Keine MVZ-Gründung durch Verlegung von Anstellungsgenehmigungen

Mit Urteil vom 11.10.2017 (B 6 KA 38/16 R) stellte das BSG klar, dass ein MVZ nicht zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen werden könne, wenn die Gründungsvoraussetzungen erst durch die Verlegung von Anstellungen aus anderen MVZ hergestellt werden soll.

Die Klägerin betrieb verschiedene MVZ als GmbH. Sie beantragte beim Zulassungsausschuss die Verlegung von 15 schon genehmigten Arztanstellungen aus zwei anderen von ihr betriebenen MVZ. Diese sollten an den neu geplanten Standort für ein weiteres (noch nicht bestehendes MVZ) verlegt werden. Der Zulassungsausschuss lehnte den Antrag ab. Der hiergegen gerichtete Widerspruch wurde vom Berufungsausschuss zurückgewiesen. Die Klage vor dem Sozialgericht hatte keinen Erfolg. Die Sprungrevision hatte vor dem BSG ebenfalls keinen Erfolg.

Die Klägerin befand die Versagung rechtswidrig. Denn die geplante Zulassung durch die Verlegung von bereits bestehenden Anstellungsgenehmigungen sei bedarfsplanungsrechtlich neutral, weil diese Stellen bereits existieren würden und in dem bisherigen Beschäftigungsumfang lediglich an einen anderen Standort verlegt werden sollten. Im Übrigen könne ein MVZ ohnehin Sitze verlegen. Dies ergebe sich aus § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB V.

Das BSG folgt dem nicht. Das BSG führte zunächst einmal aus, dass § 95 SGB V seinem Wortlaut nach nicht vorsehen würde, dass eine Gründung eines MVZ durch die Verlegung von bereits bestehenden Anstellungen an einem neuen Standort möglich sei. Auch § 103 Abs. 4 a Satz 1 SGB V sehe eine solche Möglichkeit nicht vor. Dort gehe es nämlich nur um den Statuswechsel von der Zulassung zur Anstellung.

Es gehe gerade nicht um die Verlagerung von Anstellungsgenehmigungen. § 103 Abs. 4 a Satz 1 SGB V sehe ausdrücklich vor, dass auf eine Zulassung verzichtet werde, um in einem MVZ tätig zu werden. Diese Situation sei vorliegend nicht gegeben, da die Klägerin als MVZ nicht auf ihre Zulassung verzichten wolle um sie in ein anderes MVZ einzubringen. Auch § 24 Abs. 7 Satz 2 Ärzte-ZV scheide als mögliche Rechtsgrundlage aus. Die Vorschrift wolle zwar bezwecken, dass MVZ bei der Zulassung und dem Betrieb gegenüber Vertragsärzten nicht benachteiligt werden. Insoweit müssten MVZ und Vertragsärzte gleiche Gestaltungsmöglichkeiten haben.

Die Vorschrift würde allerdings nach der Gesetzesbegründung lediglich die Übertragung von Anstellungsgenehmigungen aus einem MVZ in ein anderes (schon bestehendes) MVZ in gleicher Trägerschaft oder bei Identität der Gesellschafter regeln. Die Fallgestaltung dahingehend, dass eine Anstellungsgenehmigung von einem MVZ in ein anderes (noch zu gründendes) MVZ verlegt werde, lasse sich dem Wortlaut und den Gesetzmaterialien nicht entnehmen. Auch sei nicht davon auszugehen, dass die Vorschrift einen zusätzlichen Gründungs- und Zulassungstatbestand für ein MVZ schaffen wollte. Denn eine solche Regelung hätte bundesgesetzlich im SGB V geregelt werden müssen.

Das BSG kam daher zu der Auffassung, dass die hier in Aussicht genommene Gestaltungsmöglichkeit nicht bestünde. Denn eine solche Gestaltungsmöglichkeit stünde auch Vertragsärzten von vornherein nicht zur Verfügung.

 

Beraterhinweis:

Die Rechtsprechung des BSG hat zum Zeitpunkt der Veröffentlichung überrascht, da es durchaus der Praxis vieler Zulassungsausschüsse entsprochen hat, entsprechende MVZ-Gründungen durch die Verlegung von Anstellungsgenehmigungen zuzulassen. Sofern das BSG § 24 Abs. 7 Satz 2 Ärzte-ZV als nicht ausreichende gesetzliche Grundlage für das Begehren ansehe, so kann dies sicherlich diskutiert werden. Es trifft noch zu, dass die Vorschrift lediglich die Übertragung von Anstellungsgenehmigungen von einem MVZ in ein anderes MVZ in gleicher Trägerschaft ermöglichen solle. Das Tatbestandsmerkmal „in ein anderes MVZ“ bleibt seinem Wortlaut nach aber unergiebig dazu, dass ein solches MVZ schon gegründet sein muss. Vielmehr lässt der Wortlaut nach der hiesigen Rechtsauffassung auch die Fallvariante zu, dass ein solches MVZ erst durch die Anstellungsverlegung gegründet wird. Unabhängig von der bisherigen Praxis der Zulassungsausschüsse ist wohl davon auszugehen, dass mit der streitbaren Entscheidung des BSG die zukünftige Gestaltung derart von den Zulassungsausschüssen nicht mehr geduldet wird.

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