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Keine Konzeptbewerbung eines MVZ ohne Arzt - BSG, Urteil vom 14.05.2019 (B 6 KA 5/18 R)

Kernaussage:

Die Möglichkeit einer Konzeptbewerbung eines MVZ nach § 103 Abs. 4 Satz 5 Nr. 9 SGB V ist entsprechend anwendbar bei einer vollständigen oder partiellen Entsperrung von Planungsbereichen und dadurch zusätzlich zur Verfügung stehenden Vertragsarztsitzen. Eine Konzeptbewerbung setzt die Benennung eines konkreten Arztes für die Nachbesetzung voraus. Eine Bewerbung ohne Arzt ist nach der aktuellen Rechtslage nicht möglich.

 

Sachverhalt:

Die Parteien stritten um die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung bzw. die Nachbesetzung einer Arztstelle im Wege der Konzeptbewerbung. Im Streit stand die Besetzung eines hälftigen orthopädischen Vertragsarztsitzes. Klägerin im Verfahren war die Trägerin eines MVZ. Im streitigen Fall wurden die Zulassungsbeschränkungen aufgehoben mit der Auflage, dass neue Zulassungen im Umfang eines halben Vertragsarztsitzes erteilt werden könnten. Das MVZ bewarb sich mit einer Konzeptbewerbung und begründete das Konzept damit, dass es durch die Fachgruppe Orthopädie über eine weitere sinnvolle ergänzende Facharztgruppe verfüge und sich das bereits vorhandene allgemeinärztliche sowie rheumatologische Versorgungsangebot ideal durch orthopädische Leistungen ergänzen ließe. Daneben würde eine nervenärztliche Sprechstunde eine zeitnahe Diagnose orthopädischer Beschwerden mit neurologischen Ausfallerscheinungen gewährleisten. Ein konkreter Arzt wurde in der Bewerbung jedoch nicht benannt.

Die Klägerin hat u. a. geltend gemacht, dass § 103 Abs. 4 Satz 5 Nr. 9 SGB V verfassungswidrig sei, da eine unmögliche Auswahlentscheidung vorgenommen werde, wenn das MVZ bei der Bewerbung keinen konkreten Arzt benennen müsse. Hierin würde eine Ungleichbehandlung liegen, die mit Artikel 3 Abs. 3 GG unvereinbar sei.

 

Entscheidung:

Das BSG hat die klageabweisende Entscheidung des LSG bestätigt; allerdings klargestellt, dass die Anwendung der Grundsätze über die Konzeptbewerbung entsprechend auch in der Fallkonstellation anwendbar seien, wenn ein Planungsbereich vollständig oder partiell entsperrt werde. Das BSG wies darauf hin, dass allerdings in beiden Konstellationen (also sowohl partielle oder vollständige Entsperrung als auch Nachbesetzungsverfahren) Voraussetzung für eine Bewerbung sei, dass ein konkreter Arzt benannt werde. Andernfalls würde die Situation einer arztlosen Anstellungsgenehmigung geschaffen werden. Dies hätte zur Konsequenz, dass in einem weiteren Verfahren über die Anstellungsgenehmigung entschieden werden müsse.

Die Zulassungsgremien müssten dann problematischer Weise prüfen, ob der anzustellende Arzt tatsächlich auch die fachlichen Anforderungen für die Konzeptbewerbung erfülle. Eine solche Auswahlentscheidung bzw. eine derartige „arztlose Anstellungsgenehmigung“ sei unter Geltung des aktuellen SGB V bzw. der Ärzte-ZV nicht möglich.

 

(Quelle: BSG)

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