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Mit Beschluss vom 08.06.2012 – VI ZR 326/11 - hat der Bundesgerichtshof im Rahmen einer Anhörungsrüge nach § 312 a ZPO erneut klargestellt, dass eine Haftung aus dem Gesichtspunkt einer möglichen Aufklärungspflichtverletzung dann ausscheide, wenn zwischen der behaupteten Aufklärungspflichtverletzung und dem eingetretenen Gesundheitsschaden kein Kausalzusammenhang bestehen würde.
(Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshof)