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Keine Haftung trotz groben Behandlungsfehlers bei überwiegendem Mitverschulden

OLG Hamm, Urteil vom 02.02.2018 (26 U 72/17)

Kernaussagen der Entscheidung:
Auch bei einem groben Behandlungsfehler mit sich daran anknüpfender Beweislastumkehr kann eine Haftung dem Grunde nach entfallen, wenn den Patient ein erhebliches Mitverschulden am Verlauf trifft.

Der Fall:
Die Parteien des Rechtsstreits stritten um die Ersatzpflicht der Beklagten. Die Klägerin im Verfahren war die Alleinerbin des im Alter von 45 Jahren Verstorbenen. Sie machte Schmerzensgeld sowie erhebliche Unterhaltsansprüche geltend.

Der Hausarzt des Patienten verwies diesen mit der Verdachtsdiagnose einer instabilen Angina pectoris in die Klinik der Beklagten. Nach durchgeführter Diagnostik wurde auch dort die Verdachtsdiagnose gestellt. Der Patient wurde dann entgegen ärztlichen Rates entlassen. Eine ASS Prophylaxe wurde nicht eingeleitet. Ihm wurde geraten, eine weitere ärztliche Diagnostik zwingend durchführen zu lassen. Auch der Hausarzt hat zu einem späteren Zeitpunkt erneut zu einer dringenden Krankenhausbehandlung geraten. Dieser stellte die Verdachtsdiagnose der Angina pectoris. Der Patient ist dann in einer anderen Klinik vorstellig geworden; lehnte aber auch dort eine sofortige stationäre Aufnahme ab und vereinbarte vielmehr eine Diagnostik vier Tage später. In der Zwischenzeit verstarb der Patient.

Durch einen Sachverständigen wurde festgestellt, dass bereits die erste Behandlung bei der beklagten Klinik grob fehlerhaft gewesen sei. Es sei grob fehlerhaft gewesen, vorliegend nicht unmittelbar ASS zu applizieren. Die Beklagte hat vorliegend den Einwand des Mitverschuldens erhoben.

Die fehlende Nachweisbarkeit gehe vorliegend zu Lasten der Klägerseite und es komme trotz groben Behandlungsfehlers keine Beweislastumkehr in Betracht. Eine solche scheide nämlich nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 16.11.2011 – VI ZR 328/03) aus, wenn ein Patient in vorwerfbarer Weise ärztliche Anordnungen oder Empfehlungen missachte, hierdurch eine mögliche Mitursache für seinen Gesundheitsschaden setze und dazu beitrage, dass der Verlauf des Behandlungsgeschehens nicht mehr aufgeklärt werden könne. 

Davon ist der Senat im vorliegenden Fall ausgegangen. Der Patient habe sich nach dem ersten Krankenhausaufenthalt entgegen des Rates seines Hausarztes nicht erneut in eine stationäre Behandlung begeben, sondern lediglich einen Termin vereinbart. Dieses Verhalten erfülle die Voraussetzungen des Mitverschuldens.

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