Einstellungen gespeichert

Cookie-Hinweis: Wir setzen auf unserer Website Cookies ein. Einige von ihnen sind erforderlich, während andere uns helfen unser Onlineangebot zu verbessern. Sie können alle Cookies über den Button “Alle akzeptieren” zustimmen, oder Ihre eigene Auswahl vornehmen und diese mit dem Button “Auswahl akzeptieren” speichern.

Keine Haftung bei absprachewidrigem Entfernen des Patienten aus der Klinik

Das OLG Frankfurt a. M. (Urt. v. 24.01.2017 – 8 U 119/15) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Klinikträger für den eingetretenen Tod eines Patienten haftungsrechtlich zur Verantwortung zu ziehen ist, wenn sich dieser ohne ausreichende Sicherungsaufklärung aus der Behandlung entzogen hat.

Der als Rechtsnachfolger prozessierende Kläger begab sich mit der Patientin in den Abendstunden in die Notfallaufnahme der Beklagten. Die Vorstellung wurde nach einer Vorstellung beim Kassenärztlichen Notdienst initiiert. Es wurden ein unauffälliges EKG sowie ein regelhafter Befundbericht über die Blutdruckverhältnisse vorgelegt. Im Streit stand die Frage, ob hier eine Infarktdiagnostik hätte durchgeführt werden müssen. Der aufnehmende Arzt empfahl eine stationäre Aufnahme zur weiteren Abklärung. Der Beklagte zu 2) (aufnehmender Kardiologe) hatte der Patientin mitgeteilt, dass auch ein normales EKG einen Infarkt nicht ausschließen könne. Er hat den Eheleuten entsprechende Überlegungszeit eingeräumt und war auf der Station in eine weitere Behandlung involviert. Bei Rückkehr in das Patientenzimmer waren die Eheleute verschwunden.

Das Landgericht hat eine Haftung dem Grunde nach angenommen und diese (dogmatisch verfehlt) damit begründet, dass ein haftungsbegründender Aufklärungsfehler darin zu sehen sei, dass die Aufklärung über ein mögliches Risiko bei unterbleibender Behandlung, bis hin zum Tod, eintreten könne. Ein Arzt sei verpflichtet, einem Patienten, der entgegen ärztlichen Rat eine Nichtaufnahme in das Krankenhaus wünsche, dringlich vor Augen zu führen, dass eine unklare Diagnose vorliege und weitere Untersuchungen notwendig seien. Der Patient sei in diesem Zusammenhang auch auf dringliche Gefahren hinzuweisen. 

Das OLG hat die Klage insgesamt abgewiesen. Dem aufnehmenden Arzt seien keinerlei Pflichtverletzungen vorzuwerfen. Der Hinweis, dass eine Aufnahme erfolgen solle, um eine weitere Diagnostik vorzunehmen, sei ausreichend gewesen. Auch der Hinweis, dass ein normales EKG einen Infarkt nicht ausschließen könne, sei nicht zu beanstanden. Es sei grundsätzlich zulässig, dass ein aufnehmender Arzt während der Entscheidungsfindungsphase eines Patienten nicht dauerhaft bei diesem verbleibe. Ein Arzt müsse auch nicht damit rechnen, dass sich ein Patient sodann einfach ohne weitere Vorankündigung entferne. Eine Dokumentation habe ebenfalls nicht angefertigt werden müsse, da das unangekündigte und nicht abgesprochene Entfernen aus der Klinik nur dahin verstanden werden konnte, dass die Ehefrau des Klägers zu diesem Zeitpunkt keine Behandlung in der Klinik gewünscht habe.

Insoweit sei auch keine Sicherungsaufklärung verletzt worden. Denn der aufnehmende Arzt hatte bereits darauf hingewiesen, dass auch bei dem normalen EKG ein Infarkt nicht ausgeschlossen werden könne und dass eine weitere Untersuchung in der stationären Behandlung erfolgen müsse.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank Hessen 

Zurück

scroll up