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Keine echte Behandlungsalternative bei relativ indizierter Operation

OLG Dresden, Urteil vom 27.03.2018 (4 U 1457/17)

Kernaussagen der Entscheidung:
Ein Patient muss nicht über Behandlungsalternativen aufgeklärt werden wenn diese keine begründete Erfolgsaussicht haben oder lediglich eine kurzzeitige Beschwerdelinderung erreicht wird. In diesen Fällen liegt (auch bei relativ indizierten Eingriffen) keine echte Behandlungsalternative vor. Eine Aufklärung muss nur im Großen und Ganzen erfolgen. Vorübergehende Lähmungserscheinungen sind vom Hinweis auf „Nervenverletzungen“ abgedeckt. 

Der Fall:
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits stritten um die Rechtmäßigkeit einer ärztlichen Aufklärung. Die Klägerin war seit langer Zeit bei einer niedergelassenen Gynäkologin wegen chronischer Unterbauchbeschwerden in Behandlung gewesen. Sämtliche zuvor durchgeführten konservativen Therapiemaßnahmen brachten nur eine kurzzeitige Linderung. Die Beschwerden waren im Vorfeld der Operation progredient. Ihre Gynäkologin hat die Klägerin ausdrücklich zur Beratung über eine operative Therapiemöglichkeit in der Sprechstunde der Beklagten überwiesen. 

Die Klägerin machte geltend, dass die Aufklärung zum Eingriff nicht ordnungsgemäß gewesen sei. Es hätten echte konservative Behandlungsalternativen bestanden. Sie sei auch über das Risiko einer Nervenverletzung nicht ausgehend aufgeklärt worden. 

Das OLG führte – in wünschenswerter Deutlichkeit – aus, dass ein Patient nicht über sämtliche therapeutischen Alternativoptionen aufzuklären sei. Zur Aufklärung gehöre grundsätzlich auch die Aufklärung über alternative Methoden wie die Möglichkeit einer abwartenden Behandlung oder des Nichtstuns. Voraussetzung für eine Aufklärung über Behandlungsalternativen sei immer, dass es sich um so genannte „echte“ Behandlungsalternativen handeln würde. Eine solche würde nur vorliegen, wenn tatsächlich unterschiedliche Behandlungsmöglichkeiten mit unterschiedlichen Risiken und Chancen bestehen würden. Dies sei gerade nicht der Fall, wenn keine begründete Aussicht zur Linderung bestehe oder nur eine kurzzeitige Beschwerdelinderung erreicht werde. In diesen Fällen müsse eine Aufklärung über echte Behandlungsalternativen nicht erfolgen. 

Die Risikoaufklärung „im Großen und Ganzen“ erfordert nicht, dass dem Patienten alle denkbaren medizinischen Risiken in allen möglichen Erscheinungsformen dargestellt werden (BGH VersR 2010, 1220). Kurzzeitige und vorübergehende Lähmungserscheinungen seien allerdings von der Begrifflichkeit „Nervverletzungen“ ausreichend abgedeckt. Eine dezidiertere Aufklärung über diese „Nervverletzungen“ müsse dann nicht erfolgen. Eine gesonderte Aufklärung über Nervenverletzungen sei nur erforderlich, wenn eine solche Verletzung durch den Schweregrad der Folgen die weitere Lebensführung des Patienten besonders schwer beeinträchtigt.

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