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Keine Befreiung vom vertragsärztlichen Notfalldienst als Krankenhausarzt – SG München, Urteil vom 20.06.2018 – S 38 KA 370/17

Kernaussage:

Die Befreiungstatbestände der BDO-KVB sind nicht abschließend. Die Befreiungsgründe stellen primäre Gründe dar, die in der Person des Vertragsarztes liegen müssen. Die Entscheidung über die Befreiung vom ärztlichen Bereitschaftsdienst stellt eine Ermessensentscheidung dar. Die bloße Tätigkeit als vertragsärztlicher Belegarzt in einer Privatklinik stellt keinen ausreichenden Befreiungsgrund dar.

 

Die Entscheidung:

Der Kläger ist Facharzt für Urologie und besitzt eine Zulassung mit einem hälftigen Versorgungsauftrag (Sonderbedarfszulassung). Er ist gleichzeitig - gemeinsam mit einem weiteren Arzt - Chefarzt einer Klinik und leitet eine Hauptabteilung. Darüber hinaus ist er in derselben Abteilung als Oberarzt tätig. Der Kläger ist der Auffassung, die Wahrnehmung des KV-Notdienstes sei nicht zumutbar. Er führte aus, dass er im Rahmen seiner (angestellten) Chefarzttätigkeit 10 bis 15 Bereitschaftsdienste pro Monat von bis zu 24 Stunden wahrnehmen müsse. Auch würden stationäre und ambulante Versorgungen für Patienten im Umkreis von 30 km stattfinden. Er würde im Übrigen auch mit dem weiteren Chefarzt einen stationären und ambulanten Bereitschaftsdienst in der Klinik vorhalten. Daher sei die Tätigkeit mit der eines Chefarztes vergleichbar. Damit würde ein Befreiungsgrund im Sinne der BDO-KVB vorliegen.

Die Beklagte führte aus, dass die Tätigkeit in einem anderen Versorgungsbereich nicht dazu führen dürfe, dass der Vertragsarzt seinen vertragsärztlichen Pflichten nicht nachkomme. Dem Vertragsarzt obliegt in erster Linie die ambulante Versorgung der Versicherten. Die klinische Tätigkeit des Klägers sei als Nebentätigkeit anzusehen. Diese dürfe ihn nicht von der Erfüllung seiner vertragsärztlichen Pflichten abhalten. Hinzu komme, dass die Einteilung auch zumutbar sei, da der Dienstplan von vornherein feststehe und die Einteilungsfrequenz mit 35 Dienststunden jährlich niedrig und möglich sei.

Das SG hat die Klage abgewiesen. Es führte im Wesentlichen aus dem Urteil des BSG vom 06.09.2006 – B 6 KA 43/05 R – aus. Die Sicherstellung des Not- bzw. Bereitschaftsdienstes sei eine gemeinsame Aufgabe aller Ärzte. Sie sei nur erfüllbar, wenn grundsätzlich alle zugelassenen Ärzte daran teilnehmen würden. Mit der vertragsärztlichen Zulassung würde sich ein Vertragsarzt freiwillig einer Reihe von Einschränkungen unterwerfen. Dazu gehöre auch die Teilnahme am vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst.

Der Kläger mache vorliegend auch keinen Befreiungsgrund in seiner Person bzw. aus seinem familiären Umfeld geltend. Er sei als Chefarzt auch nicht belegärztlich tätig. Alleine eine belegärztliche Tätigkeit könnte unter Bezugnahme auf die BDO-KVB einen Befreiungstatbestand darstellen. Die Tätigkeit des Klägers sei nicht gleichzusetzen mit dem eines Vertragsarztes der zugleich belegärztlich tätig sei. Der Status des Chefarztes unterscheide sich nämlich erheblich von dem des Belegarztes. Insoweit sei eine Vergleichbarkeit der Tätigkeiten nicht gelegen. So bestünde eine Akzessorietät der belegärztlichen Tätigkeit zu der vertragsärztlichen Zulassung. Für die Anerkennung als Belegarzt ist die niedergelassene KV zuständig. Die Anerkennung als Belegarzt ende mit der Beendigung der vertragsärztlichen Zulassung. Folglich sei auch die belegärztliche Tätigkeit vom Gesetzgeber der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung zugeordnet worden. Anders stelle sich die Tätigkeit als Chefarzt dar. Sie führe aber nicht zu einer Akzessorietät wie bei einem Nebeneinander zwischen belegärztlicher Tätigkeit in vertragsärztlicher Tätigkeit. Der Status als Chefarzt und die damit verbundenen Rechte und Pflichten tangieren den Status als Vertragsarzt nicht und umgekehrt.

Bereitschaftsdienste, die im Rahmen der stationären Tätigkeit als Chefarzt aufgrund des Dienstvertrages mit dem Krankenhausträger anfallen, seien eindeutig dem stationären Bereich zuzurechnen. Diese dürften grundsätzlich keine Berücksichtigung bei der Frage der Befreiung von vertragsärztlichen Bereitschaftsdiensten finden. Auch die Dienstfrequenz im Bereich der vertragsärztlichen Bereitschaftsdienste führen nicht zur Unzumutbarkeit. Denn eine Bereitschaftstätigkeit im Rahmen der Chefarzttätigkeit würde lediglich Rufbereitschaft darstellen. Der Kläger erfahre mit relativ großem zeitlichem Vorlauf von seiner Einteilung im vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst. Dadurch würde es ihm ermöglicht, den weiteren Bereitschaftsdienst entsprechend anzupassen.

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