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Keine Befangenheit bei eigener Beweiswürdigung durch den Sachverständigen

Das OLG Koblenz hatte im Beschwerdeweg (Beschl. v. 14.09.2012 – 13 W 93/12) über die Ablehnung eines gerichtlich bestellten Sachverständigen zu entscheiden, der auf der Grundlage eines nicht ausreichend präzise formulierten Beweisbeschlusses eine eigene Beweiswürdigung vorgenommen hatte.

Nach Ansicht des Gerichts begründe eine eigene Beweiswürdigung des Sachverständigen dann keine Besorgnis der Befangenheit, wenn dem Sachverständigen in Arzthaftungssachen im Beweisbeschluss nicht ausreichend deutlich gemacht werde, von welchen Feststellungen er bei der Begutachtung auszugehen habe. Die gesetzliche Regelung über die Ablehnung eines gerichtlichen Sachverständigen (§ 406 Abs.1 Satz 1 ZPO) würden, ebenso wie die den Richter betreffenden Vorschriften (§§ 41, 42 ZPO), der Sicherung der Unparteilichkeit der Rechtsprechung dienen. Das Gesetz wolle mit diesen Vorschriften die Neutralität und Distanz des Richters wie des Sachverständigen gegenüber den Parteien gewährleisten und so die Voraussetzungen für ein faires Verfahren schaffen (vgl. BGH, Beschl. v. 21.02.2006 - X ZR 103/04 - m.w.N.).

Deshalb sei entscheidend, ob objektive Gründe vorliegen würden, die einer besonnenen und vernünftig denkenden Partei Anlass geben könnten, an der Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit des Sachverständigen zu zweifeln. Dies sei grundsätzlich vom Standpunkt des Ablehnenden aus zu beurteilen. Darauf, ob der gerichtliche Sachverständige tatsächlich befangen sei oder sich befangen fühle, komme es nicht an. Dabei seien die vorgetragenen Ablehnungsgründe in ihrer Gesamtheit zu würdigen (BGH a.a.O. unter Hinweis auf BGH Beschl. v. 25.02.1997 - X ZR 137/94). Ablehnungsgesuche würden in der Rechtsprechung für begründet angesehen werden, wenn ein Sachverständiger zu einer bestimmten, zwischen den Parteien des Verfahrens umstrittenen Sachverhaltsdarstellung Aussagen mache, ohne danach vom Gericht gefragt worden zu sein (OLG Nürnberg Beschl. v. 06.10.2008 - 5 W 790/08), wenn er eine eigene Beweiswürdigung der von den Parteien vorgelegten Unterlagen vornehme und dabei nicht die für einen Sachverständigen gebotene sachliche Ausdrucksweise wahre, wenn der Sachverständige eine Äußerung tätige, die bei einer (verständigen) Partei den Schluss nahelege, der Sachverständige schenke den Angaben der Gegenseite mehr Glauben (OLG Nürnberg VersR 2001, 391; OLG München NJW 1992, 1569).

Es sei jedoch zu beachten, dass der Sachverständige Arzt und nicht Jurist sei und an ihn bei prozessualen Fragen nicht der Maßstab angelegt werden könne, der für einen Rechtsanwalt oder Richter angemessen wäre. Wie weitgehend ein Sachverhalt bestritten werde und wie Aussagen zu verstehen seien, sei häufig auch unter den Juristen streitig und im Einzelfall schwierig zu beurteilen. Diesbezügliche Missverständnisse oder Fehler des Sachverständigen würden somit nicht ohne Weiteres die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen (vgl. OLG München Beschl. v. 27.02.2006 - 1 W 907/06).
(Quelle: Juris)

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