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Kein Liquidationsrecht des Krankenhausträgers bei fehlender oder unwirksamer wahlärztlicher Vereinbarung, AG Karlsruhe, Urteil vom 28.02.2017 (5 C 193/14)

In dem vom AG Karlsruhe entschiedenen Rechtsstreit stritten die Parteien um die Rückzahlung von 2.000 € Behandlungskosten. Beklagter zu 1) war der Chefarzt einer Klinik. Die Beklagte zu 2) stellte den Krankenhausträger dar. Der Sohn des Klägers befand sich in der stationären Behandlung der Beklagten zu 2). Dort ist durch den Beklagten zu 1) behandelt worden. Er unterzeichnete eine vorformulierte Wahlleistungsvereinbarung mit dem Inhalt: „Ab 04.02.2013 gesondert berechenbare ärztliche Leistungen: aller an der Behandlung beteiligten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten oder ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses. Dies gilt auch, soweit die wahlärztlichen Leistungen vom Krankenhaus berechnet werden (…).“ Im Weiteren wurde dem Unterzeichner ein Informationsblatt übergeben in dem es wörtlich heißt: „Wahlleistungen hingegen sind über die allgemeinen Krankenhausleistungen hinausgehende Sonderleistungen. Diese sind gesondert zu vereinbaren und vom Patienten zu bezahlen. Für so genannte wahlärztliche Leistungen bedeutet dies, dass sie sich damit die persönliche Zuwendung und besondere fachliche Qualifikation und Erfahrung der liquidationsberechtigten Ärzte des Krankenhauses einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses hinzukaufen.“

Zum Abschluss der Behandlung wurde von der X-GmbH eine Abrechnung erstellt. In der Rechnung hieß es, die Rechnungsstellung erfolge durch die Klinik gGmbH (Beklagte zu 2) im Auftrag des Herrn Prof. Dr. X (Beklagter zu 1). Die Rechnungen sind beglichen worden.

Der Kläger hat sodann Klage auf Rückzahlung von ca. 2.000 € erhoben. Er vertrat die Auffassung, dass die entsprechenden Vereinbarungen gegen das Transparenzverbot verstoßen würden, im Übrigen unwirksam wären, da der Beklagten zu 2) kein eigenes Liquidationsrecht zustehen würde.

Das Amtsgericht hat die Wahlleistungsvereinbarung sehr umfangreich geprüft und umfangreich ausgelegt. Es kam zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass bei jeder Auslegung aus Sicht des Patienten nur erkennbar sei, dass die Zahlungen an liquidationsberechtigte Krankenhausärzte zu leisten seien. Der Zusatz, wonach das Krankenhaus berechtigt sei, die wahlärztlichen Leistungen zu berechnen, reichte nicht aus, um ein eigenes Liquidationsrecht des Krankenhausträgers zu begründen. Ein solches Liquidationsrecht des Krankenhausträgers sei ausdrücklich zu vereinbaren. Das Gericht war vorliegend der Auffassung, dass der Rückzahlungsanspruch gegenüber dem Klinikträger bestehen würde, da dieser bereicherungsrechtlich (Eingriffskondition) „in sonstiger Weise“ bereichert sei. Die Übergabe einer Liste mit Wahlärzten der Beklagten zu 2) im Rahmen des Vertragsschlusses ändere an der Bewertung nichts, da dies aus Sicht des Patienten lediglich den Eindruck vermitteln würde, dass alle Ärzte, die sich als Wahlarzt präsentieren würden, auch liquidationsberechtigt seien. Die Regelungen seien kryptischen und mannigfaltigen Deutungen zugänglich. Die Vereinbarung genüge daher nicht dem Wortlaut von § 17 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG.

 

Anmerkung: Durch die Rechtsprechung der Instanzgerichte und des BGH in den letzten zwei Jahren ist der Bereich der Wahlleistungsvereinbarungen ein sensibles und achtsames Thema geworden. Achten Sie bei der Gestaltung und Formulierung von Wahlleistungsvereinbarungen und Liquidationsrechten unbedingt darauf, dass die Gestaltung und Formulierung den Anforderungen der Rechtsprechung genügt. Andernfalls drohen Honorarausfälle.

 

Quelle: Juris

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