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Kein Auskunftsanspruch über am Rettungseinsatz beteiligten Personen

Nach einer Entscheidung des AG München vom 13.10.2016 (233 C 9578/16) steht einem Notfallpatienten kein pauschaler Anspruch auf Bekanntgabe der Personalien der am Einsatz beteiligten Personen zu. In dem zu entscheidenden Fall stritten die Parteien um einen solchen Auskunftsanspruch. Der Kläger war Notfallpatient und litt an einer akuten Psychose. Bei Eintreffen der Rettungskräfte ging der Kläger auf diese los. Die Einsatzkräfte brachten den Kläger zu Boden, fixierten ihn und sedierten ihn mit einem Betäubungsmittel. Dies geschah sowohl mittels Inhalator als auch über einen i. v. – Zugang. Der Kläger hat Auskunftsklage erhoben und behauptet, er sei ohne Grund fixiert worden. Man habe sich zur Fixierung besprochen und habe den Kläger „abschießen“ wollen. Im Übrigen sei Dormicum in Überdosis appliziert worden. Er, der Kläger, sei weder fremd- und selbstgefährdend gewesen. Das AG München hat die Klage abgewiesen. Ein solcher Anspruch auf Benennung der Beteiligten, die etwaige Äußerungen getätigt hätten oder Medikamente verabreicht hätten, bestünde nicht. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch bestünde schon deshalb nicht, weil der Kläger die Personen nicht konkretisieren könne. Da der beteiligte Notarzt bei der Beklagten nicht angestellt sei, bestünde ohnehin kein Auskunftsanspruch. Der Beklagten sei auch nicht bekannt, welches Einsatzpersonal die entsprechenden Äußerungen zum „abschießen“ getätigt haben. Insoweit bestünde schon kein Auskunftsanspruch.

Quelle: NJW

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