Einstellungen gespeichert

Cookie-Hinweis: Wir setzen auf unserer Website Cookies ein. Einige von ihnen sind erforderlich, während andere uns helfen unser Onlineangebot zu verbessern. Sie können alle Cookies über den Button “Alle akzeptieren” zustimmen, oder Ihre eigene Auswahl vornehmen und diese mit dem Button “Auswahl akzeptieren” speichern.

Kein Anspruch auf Übersendung von Behandlungsunterlagen im laufenden Verfahren – fehlendes Rechtsschutzbedürfnis

Nach der Rechtsprechung des 3. Zivilsenats des OLG Hamm sind beigezogene Krankenakten regelmäßig nicht im Original an den Prozessbevollmächtigten einer Partei zu versenden; vielmehr bestünde in zumutbarer Weise Gelegenheit, die Krankenunterlagen auf der Geschäftsstelle des Gerichts einzusehen und ggf. Kopien zu fertigen (OLG Hamm, Beschl. v. 30.08.2006 -3 W 38/06; OLG Koblenz, Beschl. v. 08.09.2011 - 5 U 250/11; Spickhoff NJW 2007, 1628, 1635). Hintergrund dieser Rechtsprechung sei u.a., dass von den Parteien (§ 134 ZPO) oder Dritten (§ 142 ZPO) eingereichte Unterlagen, da sie nicht Bestandteil der Prozessakten sind, nicht unmittelbar der Regelung des § 299 Abs. 1 ZPO unterliegen und zudem regelmäßig ein mit Obliegenheiten verbundenes Verwahrungsverhältnis an den eingereichten Dokumenten besteht.
(Quelle: Juris)

Zurück

scroll up