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Nach der Rechtsprechung des 3. Zivilsenats des OLG Hamm sind beigezogene Krankenakten regelmäßig nicht im Original an den Prozessbevollmächtigten einer Partei zu versenden; vielmehr bestünde in zumutbarer Weise Gelegenheit, die Krankenunterlagen auf der Geschäftsstelle des Gerichts einzusehen und ggf. Kopien zu fertigen (OLG Hamm, Beschl. v. 30.08.2006 -3 W 38/06; OLG Koblenz, Beschl. v. 08.09.2011 - 5 U 250/11; Spickhoff NJW 2007, 1628, 1635). Hintergrund dieser Rechtsprechung sei u.a., dass von den Parteien (§ 134 ZPO) oder Dritten (§ 142 ZPO) eingereichte Unterlagen, da sie nicht Bestandteil der Prozessakten sind, nicht unmittelbar der Regelung des § 299 Abs. 1 ZPO unterliegen und zudem regelmäßig ein mit Obliegenheiten verbundenes Verwahrungsverhältnis an den eingereichten Dokumenten besteht.
(Quelle: Juris)