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Kein Anspruch auf Behandlung durch bestimmten Arzt

Bayerisches LSG, Urteil vom 22.03.2018 (11 7 R 5059/17)

Kernaussagen der Entscheidung: 
Auch freiberuflich tätige Honorarärzte können in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Entscheidungserheblich sind die konkreten Vereinbarungen im Einzelfall sowie die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses. 

Der Fall:
Die Parteien sowie die Beigeladenen stritten vorliegend um die Statusfeststellung der Klägerin als Angestellte oder als freiberuflich tätige Ärztin. Die Klägerin war zunächst abhängig in einem Krankenhaus beschäftigt. Sie schied dort wegen Krankheit aus. Im späteren Zeitraum bot sie ihre ärztlichen Dienste als Honorarärztin und Notärztin an. Sie schloss mit einer Onlineagentur eine „freie Vereinbarung/Vertrag“. In dem Vertrag wurde vorgesehen, dass die Klägerin in bestimmten Zeiträumen für den Bereich der Inneren Medizin am Krankenhaus K Dienste übernehmen würde. Ihr wurde dafür ein festes Stundenhonorar gezahlt und zwar brutto für netto. Bereitschaftsdienste wurden mit 90 % des Stundenhonorars vergütet. Das Honorar wurde nach Rechnungsstellung überwiesen. Die Haftpflichtversicherung des Krankenhauses erstreckte sich auch auf die Tätigkeit der Klägerin. 

In der entsprechenden Anhörung wurde ein Statusbescheid erlassen mit dem festgestellt wurde, dass die Klägerin abhängig beschäftigt ist. 
Das Rechtsmittel der Klägerin hatte keinen Erfolg. Sie erhob Klage. Das LSG kam im Ergebnis unter Abwägung sämtlicher Faktoren zu dem Ergebnis, dass eine abhängige Beschäftigung vorliege. 

Das LSG wies für die Feststellung auf die nachfolgenden Punkte hin:

  • die Klägerin sei gegenüber dem Personal weisungsberechtigt und dem Chefarzt oder den Oberärzten gegenüber weisungsgebunden,
  • sie würde die vom Krankenhaus stationär aufgenommenen Patienten behandeln; eigene Patienten gerade nicht, 
  • die Arbeitszeiten seien vorab festgelegt,
  • die Klägerin würde kein unternehmerisches Risiko tragen, 
  • sie sei in eine fremdbestimmte Arbeitsorganisation eingebunden, 
  • die Unterkunft werde ihr unentgeltlich zur Verfügung gestellt und die Mitarbeiterverpflegung sei ebenfalls kostenlos, 
  • auch der Umstand, dass die Haftpflichtversicherung des Krankenhauses die Klägerin schütze, spreche für die Einbindung als nicht selbständige Ärztin. 

Der Senat wies darauf hin, dass die Beurteilung stets dem Einzelfall geschuldet sei und nicht nur das auf dem Papier vereinbarte sondern auch das tatsächlich durchgeführte Vertragsverhältnis entscheidungserheblich für die Feststellung des Status sei.

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