Einstellungen gespeichert

Cookie-Hinweis: Wir setzen auf unserer Website Cookies ein. Einige von ihnen sind erforderlich, während andere uns helfen unser Onlineangebot zu verbessern. Sie können alle Cookies über den Button “Alle akzeptieren” zustimmen, oder Ihre eigene Auswahl vornehmen und diese mit dem Button “Auswahl akzeptieren” speichern.

Kehrtwende des BSG: Wohlverhalten bei Zulassungsentziehung nicht mehr berücksichtigungsfähig

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Pressemitteilung vom 18.10.2012 zu seiner Entscheidung vom 17.10.2012 - B 6 KA 49/11 R - mitgeteilt, an der bisherigen Rechtsprechung bei Zulassungsentziehungen, wonach im gerichtlichen Verfahren über die Zulassungsentziehung ein sog. Wohlverhalten zu Gunsten des betroffenen Vertragsarztes zu berücksichtigen sei, nicht mehr festhalten zu wollen.

Das Wohlverhalten des Arztes soll nach der nunmehrigen Rechtsansicht des Gerichts künftig im gerichtlichen Zulassungsentziehungsverfahren keine Berücksichtigung mehr finden. Die im Wege des Wohlverhalten zu berücksichtigenden Umstände sollen nach der neuen Rechtsprechung nur noch im Verfahren auf Wiederzulassung gewürdigt werden. Dabei könne der Antrag auf Wiederzulassung bereits während des laufenden gerichtlichen Zulassungsentziehungsverfahrens beantragt werden. Die bisherigen Erwägungen des Gerichts – der Arzt verlöre seine Praxis und begegne erheblichen Schwierigkeiten, nach der Bewährungszeit (s)eine Praxis neu aufzubauen – sollen keine Geltung mehr beanspruchen. In den letzten Jahren hätten sich die beruflichen Chancen von Ärzten innerhalb und außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung so deutlich verbessert, dass die Erwägung, eine Zulassungsentziehung stehe zumindest faktisch einer Beendigung der ärztlichen Tätigkeit gleich, nicht mehr gerechtfertigt sei. Außerdem habe die Berücksichtigung nachträglichen Wohlverhaltens zu nicht beabsichtigten Fehlentwicklungen geführt.
(Quelle: Pressemitteilung des BSG)

Zurück

scroll up