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Kausalität und Unterlassung – Beweislast bei hypothetischem Kausalverlauf

Der BGH stellte mit Urteil vom 07.02.2012 – VI ZR 63/11 erneut klar, dass eine Pflichtverletzung, die in einer Unterlassung läge, für den Schaden nur dann kausal sei, wenn pflichtgemäßes Handeln den Eintritt des Schadens verhindert hätte. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trage regelmäßig der Geschädigte. Die haftungsbegrenzende Rechtsfigur des hypothetischen Kausalverlaufs bei rechtmäßigem Alternativverhalten komme erst dann zum Tragen, wenn die Ursächlichkeit der durchgeführten rechtswidrigen Behandlung für den behaupteten Schaden festgestellt und mithin die Haftung grundsätzlich gegeben sei.

(Quelle: NJW 2012,850)

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