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Infizierung einer Ärzte-GbR mit Einkünften aus Gewerbebetrieb

In einer jetzt bekannt gewordenen und veröffentlichten Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) hat dieser erneut dazu Stellung genommen, wann Einkünfte einer Ärzte-GbR insgesamt als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu bewerten seien.

Die Entscheidung vom 03.11.2015 (VIII R 62/13) kommt zu dem Ergebnis, dass alle Einkünfte einer Ärzte-GbR insgesamt als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu bewerten und zu versteuern seien, wenn die GbR auch Vergütungen aus ärztlichen Leistungen erziele, die in nicht unerheblichem Umfang ohne leitende und eigenverantwortliche Beteiligung der Mitunternehmer-Gesellschaft erbracht werden.

Die klagende GbR bestand ursprünglich aus mehreren Gesellschaftern. Im Rahmen einer Außenprüfung wurde festgestellt, dass eine Gesellschafterin nicht als Mitunternehmerin an-zusehen sei. Die Honorarumsätze aus der Behandlung von Patienten durch die Betroffene seien daher als gewerbliche Einkünfte zu qualifizieren. Dies hatte zur Konsequenz, dass sämtliche Einkünfte der Gesellschaft gem. § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG als Einkünfte aus Gewerbebetrieb qualifiziert worden sind.

Der BFH hat die vorangegangene Instanz bestätigt und die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung ebenfalls gestützt. Eine Personengesellschaft entfalte nur dann eine Tätigkeit, die die Ausübung eines freien Berufs i. S. von § 18 EStG darstellen würde, wenn sämtliche Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufs erfüllen würden. Dabei sei es unschädlich, wenn ein Angehöriger eines freien Berufs sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bediene, die die Arbeit des Berufsträgers jedenfalls in Teilbereichen ersetzen und nicht nur von untergeordneter Bedeutung seien. Fachlich vorgebildetes Personal seien die im Betrieb des Freiberuflers beschäftigen Personen, aber auch Subunternehmer oder freie Mitarbeiter.

Bediene sich der Angehörige eines freien Berufs einer entsprechenden Mithilfe, müsse er aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig werden.
Für den Arzt bedeute dies, dass er eine

•    höchstpersönliche, individuelle Arbeitsleistung am Patienten schulde und
•    deshalb einen wesentlichen Teil der ärztlichen Leistungen selbst erbringen müsse.

Wenn die Gesellschafter einer Personengesellschaft ihre Leistungen teilweise freiberuflich und teilweise – mangels Eigenverantwortlichkeit – gewerblich erbringen, so sei die Tätigkeit insgesamt nach § 15 Abs. 3 Nr. EStG als gewerblich zu qualifizieren.

Die Bewertung der Einkünfte eines Gesellschafters als „gewerblich“ infizierte die gesamte GbR mit Einkünften aus gewerblicher Tätigkeit, es sei denn, die Tätigkeiten seien lediglich von „untergeordneter Bedeutung“. Eine „untergeordnete Bedeutung“ (Bagatellgrenze) sei immer nur dann anzunehmen, wenn die Grundlagen des Urteils des BFH (BFHE 247, 513) gegeben wären. Demnach dürften 3 % der Nettoumsatzerlöse bzw. der Betrag in Höhe von 24.500,00 € nicht überschritten werden.

(Quelle: BFH)

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