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In dem hier maßgeblichen Verfahren über die Verfassungsbeschwerde eines niedergelassenen Facharztes für Neurologie wandte sich dieser in seiner Eigenschaft als Honorararzt gegen das Urteil des BGH vom 16.10.2014 (III ZR 85/14), gegen das Urteil des LG Düsseldorf vom 06.03.2014 (21 S 187/12) sowie gegen den Beschluss und das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 11.06.2012 (39 C 11058/11) sowie vom 26.04.2012 (39 C 11058/11). In den dortigen Entscheidungen wurde dem maßgeblichen Beschwerdeführer das Recht abgesprochen, seine erbrachten Leistungen als Honorararzt über die Konstellation der wahlärztlichen Leistungen abzurechnen. Der Beschwerdeführer wandte sich nunmehr mit der Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen.
Gleichwohl hat das Bundesverfassungsgericht zu dem dogmatischen Problemkreis ausgeführt.
Das Gericht hat wiederholt den abschließenden Charakter von § 17 Abs. 3 KHEntG betont und erneut hervorgehoben, dass diese abschließende Regelung zu einer Wirkung nach § 134 BGB führen würde. Demnach seien weitere privatrechtliche Vereinbarungen zwischen Honorararzt und Patient nichtig.
Die angegriffene Entscheidung des BGH beruhe nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts gerade nicht darauf, dass Honorarärzte grundsätzlich keine wahlärztlichen Leistungen abrechnen könnten. Vorliegend läge die Situation allerdings so, dass der Beschwerdeführer in der Wahlleistungsvereinbarung zwischen Krankenhaus und Patient weder als Wahlarzt noch als gewünschter Stellvertreter eines Wahlarztes aufgeführt gewesen sei. Demnach habe sich der BGH nicht mit der Frage befassen müssen, ob ein Honorararzt in der Wahlleistungsvereinbarung zwischen Krankenhausträger und Patient als solcher bestimmt werden und in dieser Eigenschaft Leistungen abrechnen könne.
Das Bundesverfassungsgericht beschäftigt sich – wie die Vorgängerinstanzen – nur mit § 17 Abs. 3 KHEntG. Die entsprechende Norm wurde als Verbotsnorm im Sinne § 134 BGB charakterisiert, was zur Konsequenz hat, dass eine entsprechende abrechnungsspezifische Vereinbarung zwischen Honorararzt und Patient nichtig wäre.
Anmerkung:
In dem hiesigen Rechtstreit nicht berücksichtigt wurde § 17 Abs. KHEntgG. Demnach können nämlich andere als die allgemeinen Krankenhausleistungen als Wahlleistungen gesondert berechnet werden, wenn die allgemeinen Krankenhausleistungen durch die Wahlleistungen nicht beeinträchtigt werden und die besondere Berechnung mit dem Krankenhaus vereinbart ist. Aus dem Wortlaut geht zunächst einmal ein entsprechendes Wahlrecht des Krankenhauses hervor. Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kann daher durchaus schlussgefolgert werden, dass ein Krankenhausträger berechtigt sein kann, Wahlleistungen, zu dem auch natürlich auch wahlärztliche Leistungen zählen, dem jeweiligen Patienten gesondert in Rechnung zu stellen. Ob es sich dabei um einen klassischen Wahlarzt oder einen niedergelassenen Honorararzt bzw. einen solchen im Anstellungsverhältnis handelt, dürfte wohl dahingestellt bleiben, weil eine derartig weitere Voraussetzung vom Wortlaut des § 17 Abs. 1 KHEntgG nicht gefordert wird. Insoweit steht wohl auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts fest, dass ein Krankenhaus Honorarärzte mit der Erbringung wahlärztlicher Leistung beauftragen kann und diese Leistungen dann auch abgerechnet werden können. Hier bleibt die Weiterentwicklung der Rechtsprechung aber zunächst abzuwarten.
(Quelle: Bundesverfassungsgericht)