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Höchstarbeitszeit für Ärzte / Ausgleichsregelungen nach dem Arbeitszeitgesetz

In dem durch das OVG NRW am 23.06.2014 (4 A 2803/12) entschiedenen Fall stritten die Beteiligten um die Berechnung der nach dem Arbeitszeitgesetz bzw. der tarifvertraglichen Regelung zugrundeliegenden jahresdurchschnittlichen Höchstarbeitszeit für Ärzte an Univer-sitätskliniken. Die Klägerin, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, unterlag dem Tarifvertrag für Ärzte und Ärztinnen an Universitätskliniken vom 30.10.2006. Die Klägerin hielt Arbeits-zeitschutzkonten vor. Auf diesen wurden die wöchentlichen Höchstarbeitszeiten als „Soll“ verbucht und die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden als „Haben“ erfasst. Urlaubstage, die über den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus gingen und auf Werktage fallende gesetzliche Feiertage wurden als Ausgleichstage mit einer geleisteten Arbeitszeit von Null Stunden ge-bucht.

Zwischen den Beteiligten war die Rechtmäßigkeit dieser Vorgehensweise streitig. Die Be-zirksregierung verfügte mit Bescheid die Abänderung dieser Verfahrensweise. Gegen diesen Bescheid setzte sich die Klägerin zur Wehr. Die Klage war vor dem OVG ohne Erfolg.

Das OVG führte aus, dass bei der Berechnung der nach dem Arbeitszeitgesetz und nach tarifvertraglicher Regelung zulässigen jahresdurchschnittlichen Höchstarbeitszeit für Ärzte in Universitätskliniken Tage des bezahlten Jahresurlaubs, auch soweit sie über den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch hinaus gehen, nicht als Ausgleichstage berücksichtigt werden dürften. Durch die Praxis der Klägerin werde ermöglicht, dass die höchst zulässige Arbeits-zeit überschritten werde, indem auf so genannte Arbeitszeitschutzkonten Urlaubstage, die über den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch von vier Wochen hinausgehen, und generell auf einen Werktag fallenden gesetzlichen Feiertage als so genannte Ausgleichstage mit einer geleisteten Arbeitszeit von Null Stunden angerechnet werden.

Nach der maßgeblichen Regelung des Arbeitszeitgesetzes dürften bestimmte grundsätzlich werktägliche Höchstarbeitszeitgrenzen nicht überschritten werden. Ohne schriftliche Einwilli-gung zu einer abweichenden tarifvertraglichen Bestimmung würden hierauf beruhen Be-triebs- oder Dienstvereinbarungen darf die Arbeitszeit in keinem Fall 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von 12 Kalendermonaten überschreiten (§ 7 Abs. 6 Satz 1 ArbZG). Davon abweichen können die Arbeitszeiten in einem Tarifvertrag auf über 10 Stunden werktäglich verlängert werden, wenn – wie hier – in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Um-fang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst falle. Nur wenn der Arbeitnehmer schriftlich einwillige, könne auf der Grundlage einer entsprechenden tarifvertraglichen Regelung oder hierauf beruhender Betriebs- oder Dienstvereinbarung die werktägliche Arbeitszeit auch ohne Ausgleich über 8 Stunden verlängert werden. Dann müsse aber sichergestellt werden, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet werde.

Bei der Berechnung der Durchschnittsarbeitszeit würden bezahlte Erholungs- bzw. Urlaubs-tage als Freizeit-Ausgleichstage ausscheiden. Eine Berücksichtigung von Urlaubstagen als Ausgleichstage (Eintrag mit „Null“ Stunden) scheide aus, weil sowohl der Mindesturlaub als auch der übergesetzliche tarifliche oder individualvertragliche Erholungsurlaub die Arbeit-nehmer unter Fortzahlung des Endgeldes von der Arbeitspflicht zur Erholung generell befrei-en. Eine Verpflichtung zur Nacharbeit bestünde nicht. Daher müssten solche Tage des Erho-lungsurlaubes unberücksichtigt bleiben. Der Ausgleich von Mehrarbeit an einzelnen Arbeits-tagen dürfe nur durch Minderarbeit an anderen Arbeitstagen, nicht aber durch fingierte Ar-beitszeiten in Zeiten bezahlten Erholungsurlaubs, erfolgen. Eine solche Anrechnung hätte nämlich zur Konsequenz, dass es sich nicht mehr um bezahlten Urlaub handeln würde, weil die hierdurch freigestellte Zeit wieder herausgearbeitet werden müsse.

(Quelle: OVG NRW)

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