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Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde beim Gesellschafterwechsel im MVZ

Die Klägerin im hiesigen Verfahren betreibt ein MVZ in Form der GmbH. Im Zuge eines Gesellschafterwechsels zeigte die Klägerin diesen dem zuständigen Zulassungsausschuss an. Es wurde eine neu ausgestellte Bürgschaftsurkunde durch die neue Gesellschafterin vorgelegt. Die Klägerin begehrte die Herausgabe der alten Bürgschaftsurkunde der ausgeschiedenen Gesellschafterin. Der Zulassungsausschuss lehnte die Herausgabe ab.

Das SG Hannover hat die Klage mit Urteil vom 02.09.2015 (S 78 KA 505/10) abgewiesen.

Die vordergründlich begehrte Herausgabe sei als Realakt (schlichtes Verwaltungshandeln) zu qualifizieren. Allerdings sei vor der eigentlichen Herausgabe eine Entscheidung über das „ob“ einer Herausgabe zu treffen. Diese Entscheidung sei als Verwaltungsakt zu qualifizieren. Der vorliegende Fall sei zwar gesetzlich nicht geregelt.
Der Gesellschaftswechsel führe allerdings dazu, dass die ursprünglich abgegebene Bürgschaftserklärung der Altgesellschafterin (die auch für Altforderungen gelte) herausgegeben werden müsste. Dies hätte eine Entlassung aus der Haftung zur Folge. Eine solche Möglichkeit setze immer die Zustimmung der Gläubiger voraus. Eine solche Zustimmung sei durch die Beklagte als Inhaberin des verbrieften Rechts nicht abgegeben worden. Es fehle auch an einem Freigabeanspruch aus dem SGB V. Eine entsprechende Haftungsfreistellung im Außenverhältnis nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters etwa aus einer GbR sei ebenfalls nicht vorgesehen.
(Quelle: SG Hannover)

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