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Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 18.05.2017 (3 U 180/16) - Voraussetzungen für einen Wettbewerbsverstoß im Falle einer unentgeltlichen Abgabe von mehrfach verwendbaren Spritzen durch den Arzt

Bei den streitenden Parteien handelt es sich um Wettbewerber auf dem Gebiet des Vertriebs von Arzneimitteln, u.a. von follikelstimulierenden Hormonen. Die Antragstellerin nahm die Antragsgegnerin auf Unterlassung der unentgeltlichen Abgabe einer mehrfach verwendbaren Spritze (H. Pen) an Ärzte zur unentgeltlichen Weitergabe an Patienten in Anspruch und begehrte zu diesem Zweck den Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Verstoßes gegen
§ 7 Abs. 1 HWG.

Das Landgericht erließ die von der Antragstellerin begehrte einstweilige Verfügung. Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg als Berufungsinstanz hob diese jedoch wieder auf. Nach Auffassung des OLG sei in dem betreffenden Verhalten der Antragsgegnerin kein Wettbewerbsverstoß zu sehen. § 7 Abs. 1 HWG wirke der abstrakten Gefahr der unsachlichen Beeinflussung durch Werbegaben entgegen. Eine solche Gefahr bestünde im konkreten Fall jedoch nicht, da weder Arzt noch Patient in der unentgeltlichen Abgabe einer mehrfach verwendbaren Spritze eine Werbegabe sehen würden. Ein Verstoß sei jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn das Medizinprodukt der Verabreichung eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels dient, die erste subkutane Gabe des Mittels nach dem Inhalt der Fachinformation des Arzneimittels notwendig unter ärztlicher Aufsicht durchzuführen ist und sich eine Übung, dass Konkurrenzprodukte regelmäßig entgeltlich über Apotheken abgegeben werden, auf dem konkret betroffenen Arzneimittelmarkt nicht herausgebildet hat. Auch scheide eine unsachliche Beeinflussung offensichtlich aus, wenn die Patienten von der unentgeltlichen Abgabe der Spritze erst erfahren, wenn die Verordnungsentscheidung des Arztes von diesem bereits getroffen worden ist, wovon mangels abweichender Anhaltspunkte stets auszugehen sei. Da all diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt seien, liege auch kein Wettbewerbsverstoß vor.

(Quelle: Juris)

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