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Hamburger Senat will Straftatbestand gegen Bestechung im Gesundheitswesen schaffen

Der Hamburger Senat hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem Korruption im Gesundheitswesen besser bekämpft werden soll.

In Zukunft sollen Bestechungen und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen mit einem eigenen Straftatbestand im Strafgesetzbuch geahndet werden (§ 299 a StGB-E). Der Gesetzentwurf soll in der kommenden Sitzung des Bundesrates am 07.06.2013 eingebracht werden. Die Neuregelung wurde erforderlich, nachdem der Große Senat des BGH im vergangenen Jahr entschieden hat, dass sich niedergelassene Ärzte und Ärztinnen nicht strafbar machen, wenn sie von einem Pharmaunternehmen Vorteile als Gegenleistung für eine Verordnung von Medikamenten erhalten.

Mit dem Gesetzentwurf soll der neue Straftatbestand der "Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen" als § 299 a StGB eingeführt werden. Zukünftig sollen Angehörige eines staatlich anerkannten Heilberufs, die sich einen Vorteil dafür versprechen lassen, dass sie medizinische Leistungen verordnen oder vermitteln mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und in besonders schweren Fällen mit bis zu fünf Jahren bestraft werden.

Damit wird eine Regelungslücke im Strafgesetzbuch geschlossen, die durch eine Entscheidung des Großen Senats des BGH 2012 offenbar wurde. Der BGH hatte entschieden, dass freiberufliche Kassenärzte – anders als angestellte Ärzte – nicht dafür bestraft werden können, wenn sie Geld für die Verordnung bestimmter Arzneimittel annehmen.

Der Hamburger Gesetzesentwurf sieht – anders als der Vorschlag der Bundesregierung – eine Verortung im Strafgesetzbuch vor.

Der Gesetzesentwurf hat die nachfolgenden Änderungsvorschläge zum Gegenstand:

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuchs

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:


1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 299 wird die Angabe „§ 299 a Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen“ eingefügt.

b) In der Angabe zu § 300 werden die Wörter „und im Gesundheitswesen“ angefügt.

c) In der Angabe zu § 302 werden die Wörter „Vermögensstrafe und“ gestrichen.


2. Nach § 299 wird folgender § 299 a eingefügt:

㤠299 a
Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen

(1) Wer als Angehöriger eines Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, im Zusammenhang mit der Ausübung dieses Berufs einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug, der Verordnung oder der Abgabe von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder Medizinprdukten oder bei der Zuweisung von Patienten oder Untersuchungsmaterial

1. einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb bevorzuge oder
2. sich in sonstiger unlauterer Weise beeinflussen lasse,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer einem Angehörigen eines Heilberufs im Sinne des Absatzes 1 im Zusammenhang mit dessen Berufsausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug, der Verordnung oder der Abgabe von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder Medizinprodukten oder bei der Zuweisung von Patienten oder Untersuchungsmaterial

1. ihn oder einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb bevorzuge oder
2. sich in sonstiger unlauterer Weise beeinflussen lasse.“


3. § 300 wird wie folgt gefasst:

㤠300
Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr und im Gesundheitswesen

In besonders schweren Fällen wird eine Tat nach den §§ 299 und 299 a mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
1. die Tat sich auf einen Vorteil oder eine Bevorzugung großen Ausmaßes bezieht oder
2. der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.“


4. § 302 wird wie folgt gefasst:

㤠302
Erweiterter Verfall

In den Fällen der §§ 299 und 299 a ist § 73 d anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.“

Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung

In § 100 a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe r der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch …, werden die Wörter „nach § 299“ durch die Wörter „nach den §§ 299 und 299 a“ ersetzt.

Artikel 3
Einschränkung eines Grundrechts

Durch Artikel 2 dieses Gesetzes wird das Grundrecht des Briefgeheimnisses sowie des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(Quelle: Hamburger Senatskanzlei, KBV, SZ v. 15.05.2013)

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