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Gründungsgesellschafter einer MVZ-GbR kann zugleich angestellter Arzt sein

Ein Gründungsgesellschafter einer MVZ-GbR kann zugleich angestellter Arzt des von der GbR getragenen MVZ sein. Für die Zulässigkeit einer solchen Konstellation sind sämtlich ausschließlich vertragsarztrechtliche Gesichtspunkte relevant, so ein Urteil des SG Magdeburg vom 18.11.2020 – S 1 KA 25/18; Verfahren anhängig am BSG – B 6 KA 2/21 R.

 

Sachverhalt:

 

Die Klägerin begehrt die Genehmigung der Anstellung ihrer beiden Gesellschafter als angestellte Ärzte ihres MVZ. Die Klägerin war aus einer ursprünglichen Berufsausübungsgemeinschaft hervorgegangen. Die Gesellschafter haben jeweils einen halben Anteil. Jeder Gesellschafter ist am Gewinn und Verlust der Gesellschaft zu gleichen Teilen beteiligt. Das MVZ wurde zugelassen. Die Anstellungsgenehmigung der Gesellschafter wurde abgelehnt. Der Zulassungsausschuss wies darauf hin, dass Gesellschafter einer GbR bereits aus Rechtsgründen nicht zugleich Arbeitnehmer derselben GbR sein könnten. Das Anliegen sei nur in Rechtsform einer GmbH zu realisieren.

 

Entscheidung:

 

Die Klage hatte vor dem SG Erfolg. Die Anstellungsgenehmigungen waren zu erteilen. Die Vereinigung von Anstellung und Gesellschafterposition in einer Position stünde dem nicht entgegen. Das MVZ nehme in einer zulässigen Rechtsform als GbR am Rechtsverkehr teil. Leistungserbringer im Sinne der vertragsärztlichen Systematik bliebe das MVZ und eben nicht die dort angestellten Ärzte. Die von den Zulassungsgremien zu erteilende Genehmigung nach § 103 Abs. 4 a S. 1 SGB V sei ausschließlich an vertragsarztrechtlichen Gesichtspunkten zu messen. Zivil-, gesellschafts-, steuer-, arbeits- oder sozialversicherungsrechtliche Aspekte hindern die Erteilung der Genehmigung nicht, wenn sie vertragsarztrechtlichen Belangen nicht entgegen stehen. Weder die Größe des Gesellschaftsanteils noch der Einfluss auf die MVZ GbR erlauben eine Versagung der Zulassung. Die Ärzte seien auch ausdrücklich anstellungswillig, da sie auf ihre Zulassung zu Gunsten des MVZ verzichtet hätten. Die gesellschaftsrechtlich Einflussnahme eines Arztes auf die Geschicke einer MVZ GbR beträfe eine andere rechtliche Ebene und habe keinerlei Auswirkung auf die eigenständige Zulassung des MVZ. Der Gesetzgeber selbst setze es als selbstverständlich voraus, dass Ärzte Gesellschafter eines MVZ seien, indem sie angestellt seien (BT-Drs. 17/6906). Auch das BSG (Urteil vom 11.10.2017) stünde einer solchen Konstellation der vertragsärztlichen Zulässigkeit nicht entgegen. In dem vom BSG zitierten Fall hätten die Ärzte einen beherrschenden Einfluss auf die Trägergesellschaft gehabt. Das BSG habe hierin keinen Hinderungsgrund für deren Anstellung beim MVZ angenommen.

 

Beraterhinweis:

 

Die Entscheidung des SG Magdeburg ist ausdrücklich zu begrüßen. Es bleibt allerdings auch mit Spannung abzuwarten, ob sich das BSG in dem anhängigen Revisionsverfahren gleich positionieren wird. Vertragsarztrechtliche Gesichtspunkte sprechen jedenfalls nicht dagegen.

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