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Gewährung eines qualifikationsgebundenen Zusatzvolumens / grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache Urteil des BSG vom 28.06.2017 (B 6 KA 84/16 B)

In dem hier durch Beschluss entschiedenen Verfahrens des BSG stritten die Parteien um die Gewährung eines qualifikationsgebundenen Zusatzvolumens für die Klägerin. Die Klägerin war als Fachärztin für Anästhesiologie zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen und erhielt aufgrund ihrer ausschließlichen Tätigkeit im Bereich der Schmerztherapie in den hier streitigen Quartalen das Regelleistungsvolumen der Arztgruppe der ausschließlich schmerztherapeutisch tätigen Ärzte zugewiesen. Sie begehrte hierfür ein höheres Regelleistungsvolumen und zwar die Erhöhung der Fallzahlobergrenze und die Gewährung eines qualifikationsgebundenen Zusatzvolumens.

Das Sozialgericht hat die Beklagte per Gerichtsbescheid zur Neubescheidung verurteilt. Das LSG hat diese Verurteilung zur Neubescheidung aufgehoben und die Klage diesbezüglich abgewiesen. Mit der Nichtzulassung hatte sich die Klägerin gegen die Entscheidung des LSG gewehrt. Das BSG hat der Beschwerde den Erfolg versagt.

 

Das BSG führte zunächst aus, dass die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage nicht mehr von „grundsätzlicher Bedeutung“ sei. Damit sei ein Zulassungskriterium der Revision nicht erfüllt. Denn die hier maßgeblichen Regelungen (Präambel 30.7 Nr. 6 EBM im Sinne der Anlage 2) seien bereits außer Kraft getreten. Eine Entscheidung über nicht mehr bestehende Rechtsnormen seien nur dann geboten, wenn die Überprüfung der Rechtsnorm bzw. ihre Auslegung aus anderen Gründen noch fortwirkende Bedeutung habe. Die bloße Behauptung, eine erhebliche Anzahl von Altfällen sei noch nicht bestandskräftig abgeschlossen, genüge nicht. In der Sache selbst habe das LSG das Rechtsmittel allerdings zutreffend zum Nachteil der Klägerin entschieden. Denn der Begriff der „Arztgruppe“ sei für die Zuerkennung von qualifikationsgebundenem Zusatzvolumen nicht anders auszulegen als für die Zuweisung eines Regelleistungsvolumens. Insoweit habe das LSG zutreffend auf den Wortlaut und die Systematik des Beschlusses des Bewertungsausschusses hingewiesen.

 

Quelle: BSG

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